Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 7, BGBl. Nr. 624/1994.

Text

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 46, (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
  2. Absatz 3,Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
    1. Ziffer eins
      über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.

Schlagworte

Zulassungsrevision, Vollrevision

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015041

Alte Dokumentnummer

N1199439810J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P46/NOR12015041

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