Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 355

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 355

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verwaltungssachen.

Paragraph 355,

Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Ziffer eins
    Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  5. Ziffer 5
    Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.

Schlagworte

Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093904

Alte Dokumentnummer

N6195545894L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P355/NOR12093904

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