Vom Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art 30 EGV - dem Art 11 EWR-Abkommen entspricht - ist jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten erfaßt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Hinweis Rs 8/74, Dassonville, EuGH Slg 1974, S 837, 852). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (Hinweis Rs 120/78, Cassis de Dijon, EuGH Slg 1979, S 649).Vom Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 30, EGV - dem Artikel 11, EWR-Abkommen entspricht - ist jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten erfaßt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Hinweis Rs 8/74, Dassonville, EuGH Slg 1974, S 837, 852). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (Hinweis Rs 120/78, Cassis de Dijon, EuGH Slg 1979, S 649).