Nahrungsergänzungsmittel
§ 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.Paragraph 18, (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.