Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0177
GRS wie 81/10/0090 E 9. April 1984 RS 1
Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/10/0178
Besprechung in:
C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);