Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Lebensmittelverkehr

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die
    1. Litera a
      gesundheitsschädlich;
    2. Litera b
      verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
    3. Litera c
      falsch bezeichnet sind oder
    4. Litera d
      den nach Paragraph 10, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Absatz eins, Litera b, fallende Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P7/NOR40043054

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