Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verbote gesundheitsbezogener Angaben

Paragraph 9, (1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

  1. Litera a
    sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
  2. Litera b
    auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
  3. Litera c
    gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.
  1. Absatz 2,Die Verbote des Absatz eins, gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132374

Alte Dokumentnummer

N8197529586L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P9/NOR12132374

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