Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Abs. 1 tritt mit 1. 7. 1978 in Kraft (vgl. § 81 Abs. 5)

Text

Verzehrprodukte

Paragraph 18, (1) Es ist verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder seiner Verordnungen nicht entspricht.
  2. Absatz 3,Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Absatz 2, ermöglichen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132383

Alte Dokumentnummer

N8197529595L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P18/NOR12132383

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