Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
14.08.2003
Abkürzung
LMG 1975
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Abs. 1 tritt mit 1. 7. 1978 in Kraft (vgl. § 81 Abs. 5)
Text
Verzehrprodukte
§ 18. (1) Es ist verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.Paragraph 18, (1) Es ist verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder seiner Verordnungen nicht entspricht.
(3)Absatz 3,Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 2 ermöglichen.Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Absatz 2, ermöglichen.
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR12132383
Alte Dokumentnummer
N8197529595L