Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0177
Ob jene angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die Behörde gem Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verstoßen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/10/0178
Besprechung in:
C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);