Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Geschäftszahl

94/10/0177

Rechtssatz

Ob jene angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die Behörde gem Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verstoßen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0178

Besprechung in:

C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);