Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0177
Die Etikettierungsrichtlinie enthält - ebenso wie das übrige Gemeinschaftsrecht - keine Definition des Begriffes "Lebensmittel" (Hinweis Nentwich, Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union, S 202). Eine Antwort auf die Frage, ob Stoffe, die nach dem LMG 1975 als Verzehrprodukte einzustufen sind, als Lebensmittel iSd Etikettierungsrichtlinie anzusehen sind, ergibt sich aus dem Regelungszweck der Etikettierungsrichtlinie (Hinweis zur Bedeutung des Regelungszweckes zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S 96 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Nach der Präambel der Etikettierungsrichtlinie soll jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen. Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist nach dem LMG 1975 gemeinsam, daß es sich um Stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Der Unterschied besteht darin, daß Lebensmittel dazu bestimmt sind, überwiegend zu Ernährungszwecken oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, während Verzehrprodukte nicht überwiegend diesen Zwecken dienen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, Unterrichtung und Schutz der Verbraucher sei nur bei solchen Stoffen erforderlich, die überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dienen, nicht aber bei solchen, bei denen dieser Zweck nicht im Vordergrund steht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/10/0178
Besprechung in:
C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);