Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Geschäftszahl

94/10/0177

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, die Partei darauf hinzuweisen, daß bzw welche der gesundheitsbezogenen Angaben allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen werden könnten, besteht nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0178

Besprechung in:

C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);