Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288
32016R0679 DSGVO
62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH haben Verordnungen - wie die DSGVO - nach Artikel 288, AEUV sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären vergleiche EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua, Rn. 110).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288 Abs2
32016R0679 DSGVO
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/04/0187 E 1. Februar 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288
32016R0679 DSGVO Art5
32016R0679 DSGVO Art6
32016R0679 DSGVO Art88
62021CJ0034 Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium VORAB

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Lichte dessen hat der EuGH zu Artikel 88, DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Artikel 6, DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Artikel 5, DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf vergleiche EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0034 Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L03

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288
62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB

Rechtssatz

Es kann vorkommen, dass manche EU-Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren vergleiche EuGH 21.12.2011, C-316/10, Danske Svineproducenter, Rn. 40 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L05

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L04

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 10
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 13
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 9
32016R0679 DSGVO Art1 Abs1
62020CJ0319 Meta Platforms Ireland Limited VORAB

Rechtssatz

Die DSGVO soll, wie sich aus ihrem Artikel eins, Absatz eins, im Lichte insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen ("Öffnungsklauseln"; vergleiche EuGH 28.4.2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, Rn. 57).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0319 Meta Platforms Ireland Limited VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L06

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L05

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1

Rechtssatz

Dem Grunde nach kann jeder Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten bieten vergleiche in diesem Sinn auch die Leitlinien 3 aus 2019, des EDSA zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, angenommen am 29. Jänner 2020, Rz. 16).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L07

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L06

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12
DSG §13
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 13 heute
  2. DSG Art. 2 § 13 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  5. DSG Art. 2 § 13 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Rechtssatz

Der in den Erläuterungen Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode als Grundlage für die Regelung der Paragraphen 12, f DSG angesprochene Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten (unter näheren Voraussetzungen) das Normieren von spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO. Dies gilt jedoch nur für eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder Litera e, DSGVO. Insoweit lässt sich daraus für eine auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützte Videoüberwachung nichts gewinnen vergleiche in diesem Sinn - zum deutschen BDSG - auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.3.2019, 6 C 2.18, insb. Rn. 47, der zufolge die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen und daher kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 [des deutschen] BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher sei; diese seien an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L08

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L07

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12
DSG §13
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art23
32016R0679 DSGVO Art23 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 13 heute
  2. DSG Art. 2 § 13 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  5. DSG Art. 2 § 13 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Rechtssatz

Zufolge der Bestimmung des Artikel 23, DSGVO können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5,, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Eine Beschränkung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO durch die Paragraphen 12, 13, DSG kann darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht gestützt werden, zumal auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 23, Absatz 2, DSGVO entsprochen wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L21

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L08

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12
DSG §13
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 10
32016R0679 DSGVO Art23
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3
32016R0679 DSGVO KapIX
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 13 heute
  2. DSG Art. 2 § 13 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  5. DSG Art. 2 § 13 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der nationalen gesonderten Bestimmungen (Paragraphen 12 und 13 DSG) betreffend (nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfende) Videoüberwachungen kann nicht auf die in den Erläuterungen Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode angesprochenen Bestimmungen der DSGVO gestützt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L22

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L09

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288
62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass (sofern nichts anderes bestimmt ist) die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Vorschriften erlassen dürfen, welche die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen. Jedoch können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen werden, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 52, und 21.12.2011, C-316/10, Danske Svineproducenter, Rn. 40 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB
EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L09

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L10

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12 Abs2 Z4
DSG §12 Abs3
DSG §12 Abs3 Z2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der VwGH hegt dem Grunde nach keine Bedenken dagegen, dass in innerstaatlichen Vorschriften bestimmte Interessen als berechtigte Interessen normiert werden können vergleiche idZ EuGH C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 76; der EuGH bringt darin zum Ausdruck, dass der Begriff des "berechtigten Interesses" in der DSGVO nicht definiert wird). Der VwGH hat auch keine Zweifel, den in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG angesprochenen "vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials" als (zulässiges) berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (nicht nur iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, DSG, sondern auch) iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzuerkennen vergleiche idS auch die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 19 f). Allerdings beschränkt sich die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG nicht auf eine solche Konkretisierung eines berechtigten Interesses, sondern sie geht darüber hinaus. So ist nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG eine Bildaufnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. bereits dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials "erforderlich" ist. Damit hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zugunsten einer zulässigen Bildverarbeitung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3, DSG vorweggenommen. Dies geht auch klar aus den Erläuterungen hervor, denen zufolge in den in Paragraph 12, Absatz 3, DSG geregelten Fällen die Interessenabwägung vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen wird vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L10

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L11

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12 Abs2 Z4
DSG §12 Abs3 Z2
EURallg
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 litf
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62018CJ0708 TK VORAB
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der EuGH hat zur dritten Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen) festgehalten, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], hier Rn. 79). Mit dieser Vorgabe steht die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG jedoch nicht im Einklang, weil eine auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg)genommene Interessenabwägung die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die DSB bzw. das BVwG verhindert. Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG (der "Vorgängerbestimmung" zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), der zufolge diese Bestimmung einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (siehe EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 53).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0708 TK VORAB
EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L12

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L12

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010M004 EUV Art4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 4 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden trifft insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L13

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L13

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §12 Abs2 Z4
DSG §12 Abs3
EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

In einem Fall, in dem allein die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen ist, hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, DSG unangewendet zu bleiben. Eine solche Datenverarbeitung ist daher ausschließlich an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L14

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L14

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 VwSlg 19457 A/2016 RS 6 (hier ohne ersten und dritten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0067, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L23

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L15

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62023CJ0394 Mousse VORAB

Rechtssatz

Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0394 Mousse VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L15

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L16

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Die Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) verlangt eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 79). Auch die Leitlinien des EDSA verweisen darauf, dass die Interessenabwägung gemäß der DSGVO zwingend vorgeschrieben sei, weshalb eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und die Bezugnahme auf abstrakte Situationen oder der Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht ausreichend sei vergleiche die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 32).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L16

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L17

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62023CJ0394 Mousse VORAB

Rechtssatz

Bei der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), d.h. derjenigen des Verantwortlichen (sowie allfälliger Dritter) einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, hier Rn. 58).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0394 Mousse VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L17

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L18

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf

Rechtssatz

Zu den konkreten Umständen der Videoüberwachung, die im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu berücksichtigen sind, zählen (ua.) der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung, die Frage, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt ist, die Form der Beobachtung (zB Echtzeitüberwachung bzw. Speicherung der Aufnahmen) sowie die Frage der Zugriffsbeschränkungen oder der Speicherdauer vergleiche zu relevanten Parametern etwa die Aufzählung in den EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 33 f).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L18

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L19

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §1 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf

Rechtssatz

Es ist zwar unzweifelhaft, dass eine fortdauernde Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten darstellt. Es hat jedoch auch im Fall einer "fortdauernden Videoüberwachung" eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ua. mit dem Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person, zu erfolgen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L19

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L20

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 litf
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62018CJ0708 TK VORAB

Rechtssatz

Der Umstand, ob Zustimmungen der anderen Mieter zur Videoüberwachung vorliegen, kann für die vorzunehmende Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) von Bedeutung sein vergleiche dazu - noch zur [insoweit vergleichbaren] Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Richtlinie 95/46/EG - das Urteil des EuGH C-708/18, TK, Rn. 59 (und 42), in dem der EuGH festgehalten hat, dass die Interessen der betroffenen Person gegen die Bedeutung abgewogen werden müssen, die das mit dem Videoüberwachungssystem wahrgenommene berechtigte Interesse für alle Miteigentümer des betroffenen Gebäudes hat, da dieses im Wesentlichen den Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens dieser Miteigentümer gewährleisten soll).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0708 TK VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L11

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L21

Entscheidungstext Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
DSG §1 Abs1
DSG §12
DSG §12 Abs2 Z4
DSG §12 Abs3
DSG §12 Abs3 Z2
DSG §13
EURallg
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
12010E288 AEUV Art288
12010E288 AEUV Art288 Abs2
12010M004 EUV Art4 Abs3
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 litf
32016R0679 DSGVO
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 10
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 13
32016R0679 DSGVO Erwägungsgrund 9
32016R0679 DSGVO Art1 Abs1
32016R0679 DSGVO Art23
32016R0679 DSGVO Art23 Abs2
32016R0679 DSGVO Art5
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3
32016R0679 DSGVO Art88
32016R0679 DSGVO KapIX
62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB
62018CJ0708 TK VORAB
62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB
62020CJ0319 Meta Platforms Ireland Limited VORAB
62021CJ0034 Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium VORAB
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
62023CJ0394 Mousse VORAB
  1. DSG Art. 2 § 12 heute
  2. DSG Art. 2 § 12 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 12 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
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  4. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  5. DSG Art. 2 § 13 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 13 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: jusIT 1/2026, S. 34-35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der L GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2023, Zl. W245 2246467-1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: E P, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1
1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 gab die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, die revisionswerbende Partei habe den Mitbeteiligten in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie eine (näher bezeichnete) überdachte Hauseinfahrt videoüberwacht habe, sodass bei jedem Betreten und Verlassen des Gebäudekomplexes personenbezogene Daten des Mitbeteiligten verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 1.). Unter einem wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, die Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten verarbeitet würden. Vorhandene personenbezogene Daten auf den Bildaufnahmen seien unverzüglich zu vernichten (Spruchpunkt 2.).
2
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
2.1. Das BVwG stellte fest, der Mitbeteiligte sei in einer Mieträumlichkeit auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien wohnhaft. Die revisionswerbende Partei (eine juristische Person des Privatrechts) sei Eigentümerin dieser Liegenschaft. Es handle sich um einen Gebäudekomplex mit mehreren Stiegenaufgängen, die zu mehreren Mieträumlichkeiten führten. Der Aufgang zu der vom Mitbeteiligten gemieteten Räumlichkeit befinde sich in der Mitte des (von der Videoüberwachung betroffenen) überdachten Hauseinganges. In der Vergangenheit sei es immer wieder dazu gekommen, dass - offenbar auf die Straßenbahn wartende (vor dem Hauseingang befinde sich eine Straßenbahnstation) - Personen ihre Notdurft in der Hauseinfahrt, im Hof des Hauses oder sogar auf den zu den Mieträumlichkeiten führenden Stiegen des Hauses verrichtet hätten. Weiters sei es immer wieder zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft und Ende 2016 zu einer Brandstiftung gekommen.
4
Die revisionswerbende Partei habe innerhalb des ca. 15 Meter langen überdachten Durchganges zwei Kameras montiert. Eine davon sei funktionstüchtig (Kamera 1), die andere eine Attrappe. Am Haupteingang befinde sich ein Hinweisschild für die Videoüberwachung. Die Videoanlage sei zunächst im Jahr 2011 befristet und ab Dezember 2014 unbefristet registriert worden; die Vorabgenehmigung umfasse vom Genehmigungsausmaß nur die im Registrierungsakt aufliegenden Kameras und die jeweiligen Kamerapositionen. 2019 sei eine Änderung erfolgt und die Positionen der beiden Kameras seien getauscht worden. Seitdem werde der gesamte überdachte Hausdurchgang von Kamera 1 aufgenommen. Der Austausch sei damit begründet worden, dass die seit 2019 bestehende Ausrichtung bessere Lichtverhältnisse für die Aufnahme biete. Die Videoüberwachung erfolge somit abweichend zur Vorabgenehmigung der belangten Behörde. Der Aufnahmebereich von Kamera 1 erfasse die gesamte Breite des Eingangs bis zum unteren Bereich der Eingangstüre (zum Hausdurchgang), die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des Mitbeteiligten). Aufgrund des Aufnahmebereiches würden der Mitbeteiligte sowie andere Nutzer beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst. Die Aufnahmen würden drei Tage (72 Stunden) gespeichert und - so sich kein Vorfall ereigne - danach automatisch gelöscht.
5
2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG (mit näherer Begründung) zunächst aus, dass die Paragraphen 12, und 13 DSG mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel in der DSGVO unangewendet zu bleiben hätten. Der festgestellte Sachverhalt sei daher ausschließlich unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren.
6
Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO hielt das BVwG fest, die revisionswerbende Partei nehme insofern ein berechtigtes Interesse wahr, als sie durch die Videoaufnahmen der Kamera 1 ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.) schützen wolle. Angesichts der in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen (näher bezeichneten) Vorfälle (siehe oben Rn. 3) könne davon ausgegangen werden, dass die Videoüberwachung dafür erforderlich sei.
7
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO jedoch nur rechtmäßig, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen würden. Vorliegend habe der Mitbeteiligte ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten bzw. daran, beim Betreten, Verlassen oder Aufenthalt im Hauseingangsbereich zu seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden. Aufgrund der festgestellten Videoaufnahmen und deren Speicherung liege eine fortdauernde unerwünschte Überwachung vor. Es sei nachvollziehbar, wenn sich der Mitbeteiligte durch die Videoaufnahmen permanent überwacht fühle. Der Mitbeteiligte mache somit zu Recht einen ständigen Überwachungsdruck geltend.
8
Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, durch eine weitere (hier nicht verfahrensgegenständliche) Kamera auf der anderen Seite des Hofes sei es auch allen anderen Mietern nicht möglich, ihre Mieträumlichkeiten ohne Erfassung ihrer personenbezogenen Daten zu betreten, hielt das BVwG entgegen, dass nach den Angaben der revisionswerbenden Partei „die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter der Videoüberwachung zugestimmt“ habe, weshalb „kein gleichartiger Sachverhalt“ vorliege. Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die Brandstiftung im Jahr 2016 sei Grund für die (2019 durchgeführte) Änderung der Kamerapositionen gewesen, erscheine wegen der langen Zeitspanne nicht schlüssig. Zudem habe die revisionswerbende Partei selbst vorgebracht, der Grund für den Austausch seien die besseren Lichtverhältnisse gewesen. Schließlich hätten sich entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Herstellung eines Personenbezuges zum Mitbeteiligten nicht machbar sei. Auch das Vorbringen der revisionswerbenden Partei im Zusammenhang mit den besseren Lichtverhältnissen als Grund für den Austausch der Standorte der Kameras deute darauf hin, dass die aufgenommenen Personen grundsätzlich identifizierbar seien.
9
Insgesamt sei für das BVwG die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nachvollziehbar und es sei der belangten Behörde darin beizupflichten, dass für die Überwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei. Somit überwiege das Recht auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten das berechtigte Interesse der revisionswerbenden Partei.
10
2.3. Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen worden und keine komplexen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.
11
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12
Die belangte Behörde sowie der Mitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (ua.) vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Paragraphen 12 und 13 DSG (wie vom BVwG angenommen) aus unionsrechtlichen Gründen bei Videoüberwachungen (und damit auch bei der vorliegenden Überprüfung) unangewendet bleiben müssten.
14
Die Revision erweist sich schon im Hinblick darauf als zulässig und aus nachstehenden Gründen auch als berechtigt.
15
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), lauten auszugsweise:

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[...]

c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

[...]

e)
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f)
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)
Unionsrecht oder
b)
das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

[...]

Artikel 23

Beschränkungen

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

[...]“

16
Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Paragraph eins,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, (Paragraph 12,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (Paragraph 13,), lauten auszugsweise:

Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[...]

Zulässigkeit der Bildaufnahme

Paragraph 12, (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Paragraph 13, zulässig, wenn

1.
sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
2.
die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
3.
sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
4.
im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere dann zulässig, wenn

1.
sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
2.
sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder

[...]

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

Paragraph 13, [...]

(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. [...]“

17
Die Erläuterungen zu den Paragraphen 12 und 13 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 Ausschussbericht 1761, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 f) halten auszugsweise Folgendes fest:

„Bewährt hat sich [...] generell, dass die Videoüberwachung im DSG 2000 als besondere Datenverarbeitung geregelt wird und an die potentiellen Gefahren angepasste Voraussetzungen für den Einsatz dieser Technologie vorgegeben werden. So hat sich vor allem das Verbot der Videoüberwachung für den höchstpersönlichen Lebensbereich einer betroffenen Person sowie das Verbot des Einsatzes der Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle bewährt. Gleiches ist hinsichtlich des Verbots des automationsunterstützten Abgleiches mit anderen Bilddaten und sensiblen Daten anzumerken. Bewährt hat sich überdies auch die Protokollierungs- und Kennzeichnungspflicht. Aufgrund dieser Erfahrungen sollen im Rahmen des Artikel 6, Absatz 2, und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kapitel römisch neun der DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 10 auch im DSG Bildaufnahmen gesondert geregelt werden.

[...]

Paragraph 12, Absatz 2, listet allgemeine Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Bildverarbeitung zulässig sein soll. Im Sinne der nötigen Flexibilität in der Praxis sieht Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, als einen Erlaubnistatbestand das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten im Einzelfall vor. Von Ziffer 4, soll auch der Fall der Überwachung eines bestimmten Objekts oder einer bestimmten Person erfasst sein, zu dessen oder deren Schutz der Einsatz technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung erforderlich ist und unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Unionsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Verantwortlichen spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des aufgenommenen Objekts oder der aufgenommenen Person auferlegen.

In den in Paragraph 12, Absatz 3, geregelten Fällen wird die Interessenabwägung vergleiche , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen. Abgebildet werden exemplarische, quasi massenhaft auftretende Fallkonstellationen wie zB die Überwachung von Einfamilienhäusern (Ziffer eins,), die Überwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln (Ziffer 2,) oder sog. Freizeitkameras uÄ. (Ziffer 3,) [...].“

18
3. Das 1. Hauptstück des Artikel 2, DSG enthält Bestimmungen zur Durchführung der DSGVO sowie ergänzende Regelungen, in den Paragraphen 12, und 13 DSG konkret zur Bildverarbeitung. Im Unterschied dazu enthält die DSGVO (abgesehen von einer vorliegend nicht einschlägigen Regelung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung in ihrem Artikel 35, Absatz 3, Litera c,) keine gesonderten Bestimmungen für die Zulässigkeit einer Bildverarbeitung bzw. einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Videoüberwachung vergleiche , dazu auch Thiele/Wagner, Datenschutzgesetz2 [2022], Paragraph 12, DSG Rz. 1 oder Müllner/Wieser, Paragraphen 12, f DSG - Kein Spielraum für Beharrlichkeit, JusIT 2019, 72 [74]).
19
Das BVwG geht davon aus, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht. Demgegenüber verweist die revisionswerbende Partei auf die Zulässigkeit der gegenständlichen Videoüberwachung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG. Ausgehend davon ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Videoüberwachung auf Paragraph 12, DSG gestützt werden kann.
20
3.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) haben Verordnungen - wie die DSGVO - nach Artikel 288, AEUV sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären vergleiche , EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua, Rn. 110, mwN).
21
Der EuGH hat auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche , etwa EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 52).
22
Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vergleiche , dazu bzw. zu den Ausnahmen von diesem Verbot die Nachweise bei Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8 [2023] 156, sowie Stocker/Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg.], Kommentar zu EUV und AEUV, 303. Lfg, Artikel 288, AEUV, Rz. 20 f). Im Lichte dessen hat der EuGH zu Artikel 88, DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Artikel 6, DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Artikel 5, DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf vergleiche , EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).
23
Dennoch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren vergleiche , etwa EuGH 21.12.2011, C-316/10, Danske Svineproducenter, Rn. 40 f, mwN).
24
3.2. Die DSGVO soll, wie sich aus ihrem Artikel eins, Absatz eins, im Lichte insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen („Öffnungsklauseln“; vergleiche , EuGH 28.4.2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, Rn. 57).
25
3.3. Für die Frage, ob dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit offen steht, zusätzliche, strengere oder einschränkende Vorschriften betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Videoüberwachungen vorzusehen, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Dem Grunde nach kann zwar jeder Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten bieten vergleiche , in diesem Sinn auch die Leitlinien 3 aus 2019, des Europäischen Datenschutzausschusses [EDSA] zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, angenommen am 29. Jänner 2020, Rz. 16). Vorliegend hat das BVwG die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung des - privaten - Verantwortlichen aber (nur) nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO geprüft. Auch von der revisionswerbenden Partei wird nicht vorgebracht, dass ein anderer Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO (etwa eine Einwilligung nach dessen Litera a,) vorliegen könnte. Ausgehend davon stellt sich fallbezogen nur die Frage der Anwendbarkeit der Paragraphen 12, f DSG betreffend eine auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützte Videoüberwachung.
26
3.3.1. Der in den (oben zitierten) Erläuterungen als Grundlage für die Regelung der Paragraphen 12, f DSG angesprochene Artikel 6, Absatz 2, und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten zwar (unter näheren Voraussetzungen) das Normieren von spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO. Dies gilt jedoch nur für eine - hier nicht vorliegende - Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder Litera e, DSGVO. Insoweit lässt sich daraus vorliegend nichts gewinnen vergleiche , in diesem Sinn - zum deutschen BDSG - auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.3.2019, 6 C 2.18, insb. Rn. 47, der zufolge die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2, und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen und daher kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 [des deutschen] BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher sei; diese seien an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen).
27
Gleiches gilt für den Verweis der Erläuterungen auf Kapitel römisch neun der DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 10, liegt doch gegenständlich eine besondere Verarbeitungssituation im Sinn des Kapitels IX der DSGVO (dazu zählen zB der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten oder die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) unstrittig nicht vor.
28
Nichts anderes ergibt sich aus der (ebenfalls angesprochenen) Bestimmung des Artikel 23, DSGVO, der zufolge die Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5,, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können. Eine Beschränkung des (hier maßgeblichen) Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO durch die Paragraphen 12, 13, DSG kann darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht gestützt werden, zumal auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 23, Absatz 2, DSGVO entsprochen wird (siehe auch Müllner/Wieser, Paragraphen 12, f DSG - Kein Spielraum für Beharrlichkeit, JusIT 2019, 72 [78]).
29
Die Zulässigkeit der hier maßgeblichen nationalen gesonderten Bestimmungen betreffend (nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfende) Videoüberwachungen kann daher nicht auf die in den Erläuterungen angesprochenen Bestimmungen der DSGVO gestützt werden.
30
3.3.2. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
31
Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist daher die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche , etwa EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 75, mwN).
32
Aus der oben (siehe Rn. 21 und 23) dargestellten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass (sofern nichts anderes bestimmt ist) die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Vorschriften erlassen dürfen, welche die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen. Jedoch können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen werden, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren.
33
Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof zwar dem Grunde nach keine Bedenken dagegen, dass in innerstaatlichen Vorschriften bestimmte Interessen als berechtigte Interessen normiert werden können vergleiche , in diesem Zusammenhang erneut EuGH C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 76; der EuGH bringt darin zum Ausdruck, dass der Begriff des „berechtigten Interesses“ in der DSGVO nicht definiert wird). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Zweifel, den in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG angesprochenen „vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials“ als (zulässiges) berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (nicht nur im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, DSG, sondern auch) im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzuerkennen vergleiche , in diesem Sinn auch die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 19 f; weiters Thiele, Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoüberwachungssystemen in Wohnungseigentumsanlagen, jusIT 2020, 26 [29]).
34
Allerdings beschränkt sich die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG nicht auf eine solche Konkretisierung eines berechtigten Interesses, sondern sie geht darüber hinaus. So ist nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG eine Bildaufnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. bereits dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials „erforderlich“ ist.
35
Damit hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zugunsten einer zulässigen Bildverarbeitung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3, DSG vorweggenommen vergleiche , dazu auch Thiele/Wagner, Datenschutzgesetz2 [2022], Paragraph 12, DSG Rz. 72; weiters Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Artikel 6, Rz. 85). Dies geht auch klar aus den Erläuterungen hervor, denen zufolge in den in Paragraph 12, Absatz 3, DSG geregelten Fällen die Interessenabwägung vergleiche , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen wird vergleiche , erneut Ausschussbericht 1761, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9, ).
36
Der EuGH hat zur dritten Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen) allerdings festgehalten, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen vergleiche , erneut EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], hier Rn. 79, mwN).
37
Mit dieser Vorgabe steht die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG jedoch nicht im Einklang, weil eine auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg)genommene Interessenabwägung die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die DSB bzw. das BVwG verhindert. Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG (der „Vorgängerbestimmung“ zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), der zufolge diese Bestimmung einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (siehe EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 53, mwN).
38
3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
39
Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes vergleiche , zu all dem VwGH 1.2.2024, Ra 2020/04/0187, Rn. 26, mwN).
40
Ausgehend davon hat in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allein die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen ist, die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, DSG unangewendet zu bleiben. Eine solche Datenverarbeitung ist daher - wie das BVwG zu Recht erkannt hat - ausschließlich an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen.
41
Insoweit erübrigt es sich, auf das Revisionsvorbringen, die Videoüberwachung sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG zulässig bzw. die diesbezügliche Begründung des BVwG sei widersprüchlich, weiter einzugehen.
42
4.1. In der Revision wird darüber hinaus (zusammengefasst) vorgebracht, die Videoüberwachung sei (auch) nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig. Das BVwG habe nicht (ausreichend) begründet, weshalb die Interessen des Mitbeteiligten die Interessen der revisionswerbenden Partei bzw. der Mehrheit der anderen Mieter überwiege. Zudem habe das BVwG entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
43
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte halten dem in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen im Wesentlichen entgegen, dass die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nicht unvertretbar und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei.
44
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0023, Rn. 8 f, mwN).
45
4.3. Das BVwG ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass von der revisionswerbenden Partei ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werde, weil sie - vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit aufgetretenen (näher beschriebenen) Vorfälle - durch die Videoaufnahmen der Kamera 1 ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.) schützen wolle. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Videoüberwachung dafür erforderlich sei. Dem stellte das BVwG das Interesse des Mitbeteiligten daran, beim Betreten und Verlassen seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden, sowie den vom Mitbeteiligten geltend gemachten ständigen Überwachungsdruck gegenüber. Insgesamt sei die Verhältnismäßigkeit für die Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß nicht gegeben.
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Das BVwG ist somit davon ausgegangen, dass die ersten zwei der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (siehe oben Rn. 31), nämlich das berechtigte Interesse und die Erforderlichkeit, vorlägen, die als dritte Voraussetzung vorgesehene Interessenabwägung aber zugunsten des Mitbeteiligten ausschlage.
47
Es fehlt allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb das BVwG einerseits die Erforderlichkeit der Videoüberwachung bejaht, gleichzeitig aber im Rahmen der Interessenabwägung zentral von einer Unverhältnismäßigkeit der Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß ausgeht. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, der zufolge mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird und dieser Grundsatz gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen ist vergleiche , etwa EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49). Nähere Ausführungen dazu, ob (bzw. welche) gelindere(n) Mittel zur Wahrung des (anerkannten) berechtigten Interesses an einem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen zur Verfügung gestanden wären, enthält das angefochtene Erkenntnis in diesem Zusammenhang nicht. So geht aus dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht hervor, inwieweit mit einer Videoüberwachung in anderer Form bzw. in anderem Ausmaß die Wahrung des vom BVwG vorliegend anerkannten berechtigten Interesses des Verantwortlichen ebenso wirksam erreicht werden könnte vergleiche , zu diesem Aspekt allgemein wiederum EuGH C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 77).
48
Soweit das BVwG damit der Sache nach eine zugunsten des Mitbeteiligten ausfallende Interessenabwägung zum Ausdruck bringen wollte, ist erneut auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen verlangt, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche , erneut EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 79, mwN). Auch die Leitlinien des EDSA verweisen darauf, dass die Interessenabwägung gemäß der DSGVO zwingend vorgeschrieben sei, weshalb eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und die Bezugnahme auf abstrakte Situationen oder der Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht ausreichend sei vergleiche , die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 32).
49
Bei der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d.h. derjenigen des Verantwortlichen (sowie allfälliger Dritter) einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen vergleiche , erneut etwa EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, hier Rn. 58, mwN).
50
Zu den konkreten Umständen der Videoüberwachung, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, zählen (ua.) der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung, die Frage, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt ist, die Form der Beobachtung (zB Echtzeitüberwachung bzw. Speicherung der Aufnahmen) sowie die Frage der Zugriffsbeschränkungen oder der Speicherdauer vergleiche , zu relevanten Parametern etwa die Aufzählung in den EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 33 f; weiters Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO, BDSG3 [2020], Artikel 6, DS-GVO, Rz. 172b).
51
Für den Verwaltungsgerichtshof ist zwar unzweifelhaft, dass eine - vom BVwG im vorliegenden Fall für das erzielte Ergebnis tragend herangezogene - fortdauernde Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten darstellt. Aus dem (eben) Gesagten folgt jedoch, dass auch im Fall einer „fortdauernden Videoüberwachung“ eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ua. mit dem Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person, zu erfolgen hat.
52
Eine solche (hinreichend begründete und eigenständige) Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Stattdessen hält das BVwG in der rechtlichen Beurteilung lediglich fest, „für den erkennenden Senat [sei] die von der [belangten Behörde] vorgenommene Interessenabwägung nachvollziehbar“. Den von ihm selbst festgestellten Umständen zum Umfang der fraglichen Verarbeitung, denen zufolge die Videoaufnahmen drei Tage gespeichert und - so sich kein Vorfall ereigne - danach automatisch gelöscht würden, hat das BVwG in der Interessenabwägung keine erkennbare Beachtung geschenkt. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Zahl der Personen, die Zugang zu den Daten haben, bzw. zu den Zugangsmodalitäten vergleiche , dazu erneut EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 57).
53
Schließlich ist das BVwG auch auf das (bereits in der Beschwerde erstattete) Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die „weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter [hätte] der Videoüberwachung zugestimmt und diese sogar explizit gegenüber der Hausverwaltung [...] verlangt“, nur in Bezug auf die (nicht verfahrensgegenständliche) Kamera auf der anderen Seite des Hofes eingegangen. Ob auch hinsichtlich Kamera 1 Zustimmungen der anderen Mieter vorliegen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Auch dieser Umstand kann aber für die vorzunehmende Interessenabwägung von Bedeutung sein vergleiche , dazu - noch zur [insoweit vergleichbaren] Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Richtlinie 95/46/EG - wiederum das Urteil des EuGH C-708/18, TK, Rn. 59 (und 42), in dem der EuGH festgehalten hat, dass die Interessen der betroffenen Person gegen die Bedeutung abgewogen werden müssen, die das mit dem Videoüberwachungssystem wahrgenommene berechtigte Interesse für alle Miteigentümer des betroffenen Gebäudes hat, da dieses im Wesentlichen den Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens dieser Miteigentümer gewährleisten soll; vergleiche , dazu auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO, BDSG3 [2020], Artikel 6, DS-GVO, Rz. 172a, die auf sogenannte Drittinteressen am Beispiel des Interesses von Ladenmietern in einem Einkaufszentrum verweisen).
54
4.4. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe (zu den Voraussetzungen zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080, Rn. 27 ff, mwN).
55
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
56
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im beantragten Umfang stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Oktober 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0316 Danske Svineproducenter VORAB
EuGH 62018CJ0708 TK VORAB
EuGH 62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB
EuGH 62020CJ0319 Meta Platforms Ireland Limited VORAB
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Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2023040075_20251022L00