Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2023/04/0075
Die Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) verlangt eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 79). Auch die Leitlinien des EDSA verweisen darauf, dass die Interessenabwägung gemäß der DSGVO zwingend vorgeschrieben sei, weshalb eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und die Bezugnahme auf abstrakte Situationen oder der Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht ausreichend sei vergleiche die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 32).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L16