Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Lichte dessen hat der EuGH zu Artikel 88, DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Artikel 6, DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Artikel 5, DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf vergleiche EuGH 30.3.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, Rn. 71).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L04