Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2023/04/0075
Die DSGVO soll, wie sich aus ihrem Artikel eins, Absatz eins, im Lichte insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen ("Öffnungsklauseln"; vergleiche EuGH 28.4.2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland, Rn. 57).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L06