Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2023/04/0075
GRS wie Ra 2020/04/0187 E 1. Februar 2024 RS 2
Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 52).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L03