Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2023/04/0075
Es kann vorkommen, dass manche EU-Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren vergleiche EuGH 21.12.2011, C-316/10, Danske Svineproducenter, Rn. 40 f).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L05