Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Bei der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), d.h. derjenigen des Verantwortlichen (sowie allfälliger Dritter) einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, hier Rn. 58).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L17