Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2023/04/0075
Bei der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), d.h. derjenigen des Verantwortlichen (sowie allfälliger Dritter) einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, hier Rn. 58).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L17