Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Zu den konkreten Umständen der Videoüberwachung, die im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu berücksichtigen sind, zählen (ua.) der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung, die Frage, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt ist, die Form der Beobachtung (zB Echtzeitüberwachung bzw. Speicherung der Aufnahmen) sowie die Frage der Zugriffsbeschränkungen oder der Speicherdauer vergleiche zu relevanten Parametern etwa die Aufzählung in den EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 33 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L18