Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Der VwGH hegt dem Grunde nach keine Bedenken dagegen, dass in innerstaatlichen Vorschriften bestimmte Interessen als berechtigte Interessen normiert werden können vergleiche idZ EuGH C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 76; der EuGH bringt darin zum Ausdruck, dass der Begriff des "berechtigten Interesses" in der DSGVO nicht definiert wird). Der VwGH hat auch keine Zweifel, den in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG angesprochenen "vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials" als (zulässiges) berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (nicht nur iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, DSG, sondern auch) iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzuerkennen vergleiche idS auch die EDSA-Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 19 f). Allerdings beschränkt sich die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG nicht auf eine solche Konkretisierung eines berechtigten Interesses, sondern sie geht darüber hinaus. So ist nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, DSG eine Bildaufnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. bereits dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials "erforderlich" ist. Damit hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zugunsten einer zulässigen Bildverarbeitung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3, DSG vorweggenommen. Dies geht auch klar aus den Erläuterungen hervor, denen zufolge in den in Paragraph 12, Absatz 3, DSG geregelten Fällen die Interessenabwägung vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen wird vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L10