Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Der in den Erläuterungen Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode als Grundlage für die Regelung der Paragraphen 12, f DSG angesprochene Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten (unter näheren Voraussetzungen) das Normieren von spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO. Dies gilt jedoch nur für eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder Litera e, DSGVO. Insoweit lässt sich daraus für eine auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützte Videoüberwachung nichts gewinnen vergleiche in diesem Sinn - zum deutschen BDSG - auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.3.2019, 6 C 2.18, insb. Rn. 47, der zufolge die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen und daher kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 [des deutschen] BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher sei; diese seien an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L08