Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Rechtssatz

Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen vergleiche EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L15