Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
EWR-Abk Art6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Artikel 11 und Artikel 13, EWR-Abkommen sind iSd Artikel 6, EWR-Abkommen in ihrem wesentlichen Gehalt mit den Artikel 30, EGV und Artikel 36, EGV identisch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X01

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E189 EGV Art189;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art1 Abs1;
AMG 1983 §1;
EURallg;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Etikettierungsrichtlinie gilt gem Artikel eins, Absatz eins, Etikettierungsrichtlinie für Lebensmittel. Verzehrprodukte sind nach österreichischem Recht keine Lebensmittel. Daraus folgt aber nicht, daß es sich auch nicht um Lebensmittel iSd Artikel eins, Absatz eins, Etikettierungsrichtlinie handelt, da bei der Auslegung von Begriffen im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht von deren Bedeutung in den nationalen Rechtsordnungen auszugehen ist; für solche Begriffe gilt vielmehr der Grundsatz der "autonomen" Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Hinweis Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S 112 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Lebensmittel Verzehrprodukte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensmittel Verzehrprodukte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X02

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art1 Abs1;
AMG 1983 §1;
EURallg;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Etikettierungsrichtlinie enthält - ebenso wie das übrige Gemeinschaftsrecht - keine Definition des Begriffes "Lebensmittel" (Hinweis Nentwich, Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union, S 202). Eine Antwort auf die Frage, ob Stoffe, die nach dem LMG 1975 als Verzehrprodukte einzustufen sind, als Lebensmittel iSd Etikettierungsrichtlinie anzusehen sind, ergibt sich aus dem Regelungszweck der Etikettierungsrichtlinie (Hinweis zur Bedeutung des Regelungszweckes zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S 96 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Nach der Präambel der Etikettierungsrichtlinie soll jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen. Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist nach dem LMG 1975 gemeinsam, daß es sich um Stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Der Unterschied besteht darin, daß Lebensmittel dazu bestimmt sind, überwiegend zu Ernährungszwecken oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, während Verzehrprodukte nicht überwiegend diesen Zwecken dienen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, Unterrichtung und Schutz der Verbraucher sei nur bei solchen Stoffen erforderlich, die überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dienen, nicht aber bei solchen, bei denen dieser Zweck nicht im Vordergrund steht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Lebensmittel Verzehrprodukte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensmittel Verzehrprodukte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X03

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
E3L E15202000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 stellt innerstaatlich die Umsetzung des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Etikettierungsrichtlinie dar (Hinweis Barfuß/Smolka/Onder, Lebensmittelrecht, zweite Aufl, Bd römisch zwei, S 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X04

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
E3L E15202000
59/04 EU - EWR
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Da im Bereich gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln sekundäres Gemeinschaftsrecht, nämlich die Etikettierungsrichtlinie, existiert, ist die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben anhand dieser Richtlinie bzw des ihre innerstaatliche Umsetzung darstellenden Paragraph 9, LMG 1975 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X05

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
E3L E15202000
59/04 EU - EWR
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
31979L0112 Etikettierungs-RL;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Ob jene angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die Behörde gem Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X06

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0090 E 9. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X07

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Verpackungen der Produkte "Polarlachs-Öl Kapseln", "Gelatine Kapseln", "Spezial Hefetabletten", "Spargel Light-Drops" und "Bierhefe Bio-Tabletten" weisen Bezeichnungen wie "gesund", "gesundheitsbewußt", "gesundsheitwichtig" und dergleichen auf und erwecken schon dadurch den Eindruck einer gesunderhaltenden Wirkung iSd Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 (Hinweis E 30.9.1992, 92/10/0095, 0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X08

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Der Hinweis "... durch den Verzehr gestärkt und so vor Krankheiten

geschützt ..." auf der Verpackung des Produktes "Knoblauch Perlen" weist einen ausdrücklichen Hinweis auf den Schutz von Krankheiten auf und stellt eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X09

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Verpackung von "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln" enthält die

Angaben "bei erhöhter Belastung" und "... in besonderen

Belastungssituationen". Mit Belastungssituationen können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden sein. Die erwähnten Hinweise suggerieren einen vorteilhaften Einfluß von "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln" auf die mit Belastungssituationen verbundenen nachteiligen Auswirkungen, zu denen auch gesundheitliche Schäden gehören können. Sie stellen daher eine verbotene Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X10

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Verpackung zu "Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten" erweckt mit ihrem Hinweis auf Calcium als essentiell wichtigen Bestandteil von Haut, Haaren, Nägeln, Zähnen, Knochen und Bindegewebe den Eindruck, der Konsum dieses Produktes diene der Verhinderung von Mangelerscheinungen bei bestimmten Körperbestandteilen und stellt daher eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X11

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, die Partei darauf hinzuweisen, daß bzw welche der gesundheitsbezogenen Angaben allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen werden könnten, besteht nicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X12

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
61974CJ0008 Dassonville VORAB;
61978CJ0120 Cassis de Dijon VORAB;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Vom Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 30, EGV - dem Artikel 11, EWR-Abkommen entspricht - ist jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten erfaßt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Hinweis Rs 8/74, Dassonville, EuGH Slg 1974, S 837, 852). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (Hinweis Rs 120/78, Cassis de Dijon, EuGH Slg 1979, S 649).

Gerichtsentscheidung

EuGH 674J0008 Dassonville VORAB;
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X13

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
AMG 1983 §1;
AMG 1983 §3;
AMG 1983 §4;
AMG 1983 §6;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Paragraph 18, LMG 1975 erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu den dort genannten Bedingungen, nicht aber das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt dadurch sicher, daß Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Die für Arzneimittel bestehenden besonderen Regelungen sollen sicherstellen, daß Arzneimittel nur in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die einen verläßlichen Schutz der Bevölkerung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Paragraph 18, LMG 1975 dient daher zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit iSd Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X14

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
61982CJ0174 Sandoz Vitamine VORAB;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
LMG 1975 §18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, nach der es verboten ist, Lebensmittel, denen Vitamine zugesetzt worden sind, ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, ist nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) grundsätzlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt (Hinweis Rs 174/82, Sandoz-Vitamine, EuGH Slg 1983, S 2445). Die Untersagung des Inverkehrbringens von als Arzneimittel eingestuften Produkten (hier wegen ihres hohen Anteils an Vitaminen und deren objektivarzneilichen Wirkung: iS einer Prophylaxe oder Therapie von Vitaminmangelerscheinungen bzw Mineralstoffmangelerscheinungen) in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 stellt daher keine Verletzung nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) dar, auch wenn das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf.

Gerichtsentscheidung

EuGH 681J0174 Sandoz Vitamine VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X15

Rechtssatz für 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0116/66 E 8. November 1966 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist abzulehnen (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X16

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100177_19950904X16

Entscheidungstext 94/10/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14306 A/1995

Geschäftszahl

94/10/0177

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15202000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/04 Apotheken Arzneimittel;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11992E005 EGV Art5;
11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
11992E189 EGV Art189;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art1 Abs1;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
31979L0112 Etikettierungs-RL;
61974CJ0008 Dassonville VORAB;
61978CJ0120 Cassis de Dijon VORAB;
61982CJ0174 Sandoz Vitamine VORAB;
AMG 1983 §1;
AMG 1983 §3;
AMG 1983 §4;
AMG 1983 §6;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
EWR-Abk Art6;
LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;
LMG 1975 §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0178 Besprechung in: C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der P-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Gesundheit 1. vom 21. November 1994, Zl. 369.293/1-III/B/12/94, und 2. vom 22. November 1994, Zl. 369.292/1-III/B/12/94, betreffend Untersagung nach Paragraph 18, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. November 1994 untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) das Inverkehrbringen der von der beschwerdeführenden Partei als Verzehrprodukte angemeldeten Produkte "Ananas Light-Drops", "Kieselerde Trink-Gelatinat", "Gelatine Kapseln", "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln", "Knoblauch Perlen", "Spezial Hefe Tabletten", "Spargel Light-Drops" und "Kieselerde + Calcium Forte Kapseln".

In der Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der Produkte "Ananas Light-Drops" und "Kieselerde + Calcium Forte Kapseln" habe die beschwerdeführende Partei Unterlagen, die eine fachliche Beurteilung ermöglicht hätten, nicht vorgelegt.

"Kieselerde Trink Gelatinat" sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Pharmazie ein Arzneimittel.

Die Verpackungen der Produkte "Gelatine Kapseln", "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln", "Knoblauch Perlen", "Spezial Hefe Tabletten" und "Spargel Light-Drops" enthielten verbotene gesundheitsbezogene Angaben, und zwar:

Gelatine Kapseln:

    "Aufbaustoffe ... für Gelenkknorpel, Sehnen und

Bindegewebe"

    "gesund und schön für Haut, Haare, Nägel"

    "... sind eine gesunde Nahrungsergänzung, die ... für Haut,

Haare und Nägel."

    "Gesunde Haut ... von Aminosäuren und Proteinen"

    "Eine gesunde Nahrungsergänzung ... ist daher

empfehlenswert"

    "Für Diabetiker ohne BE-Anrechnung"

    Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln:

    "bei erhöhter Belastung"

    "... in besonderen Belastungssituationen"

    Knoblauch Perlen:

    "... duch den Verzehr gestärkt und so vor Krankheiten

geschützt ..."

    Spezial Hefe Tabletten:

    "Nährstoffe für die Schönheit"

    "... für den Stoffwechsel von Haut, Haaren und Nägeln";

"schöne, glatte Haut, gesunde Haare ... ist besonders zu

empfehlen"

    Spargel Light-Drops:

    "zur Unterstützung einer gesundheitsbewußten Ernährung"

    "... und fördern eine gesundheitsbewußte Ernährung"

    "... regen die natureigene Verdauung und Ausscheidung an.

Deshalb ist auch die vermehrte und geruchlich intensivere Harnausscheidung durchaus normal".

Mit Bescheid vom 22. November 1994 untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG das Inverkehrbringen der von der beschwerdeführenden Partei als Verzehrprodukte angemeldeten Produkte "Eisen + C Brausetabletten", "Multivitamine für Kinder", "Blütenpollen Vitamindragees mit Gelee Royale", "Carotin Hautschutz Kapseln", "Coenzym Qu 10 Zellenergie-Vitamin Kapseln", "Multivitamin Mineral Brausetabletten", "Carotin C E Zellschutz-Vitaminkapseln", "Magnesium Vitalstoff-Tabletten", "Multivitamin Dragees", "Nachtkerzenöl-Kapseln", "Carotin C E Zellschutz-Vitamine Brausetabletten", "Magnesium Brausetabletten", "Polar Lachs-Öl Kapseln", "Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten" und "Bierhefe Bio-Tabletten".

In der Begründung wird ausgeführt, die Produkte "Polar Lachs-Öl Kapseln", "Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten" und "Bierhefe Bio-Tabletten" wiesen verbotene gesundheitsbezogene Angaben auf und zwar:

Polar Lachs-Öl Kapseln:

    "... gesundheitswichtigen Omega - 3 Fettsäuren"

    "mit hochgesunden Omega - 3 Fettsäuren"

    "... ist daher wichtig im Sinne einer langfristig

angelegten gesundheitsbewußten Kost"

    "... die auf den Cholesteringehalt von Speisen achten

müssen"

    Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten:

    "... u.a. Calcium, als essentiell wichtige Bestandteile von

Haut, Haaren, Nägeln, Zähnen, Knochen und Bindegewebe"

Bierhefe Bio-Tabletten:

"Für den Hautstoffwechsel"

"Die Haut wird glatt und geschmeidig"

"Biologische Nahrungsergänzung für den Stoffwechsel von

Haut, Haaren und Nägeln"

"Vitamin- und Mineral-Unterversorgung, besonders mit Vitaminen des B-Komplexes, haben häufig ihre Ursache in einer Fehlernährung. Unreine Haut, Pickel, schlaffe und fahle Haut, brüchige Nägel, Haarausfall und splissige Haare sind vielfach die Folge. Zur Erhaltung von schöner, glatter Haut, gesunden Haaren und Nägeln ist es dann sinnvoll diese Stoffe mit der Nahrung zuzuführen"

"... macht sie wertvoll für den Kohlehydrat-Stoffwechsel

der Zellen in allen Organen und Körpergeweben, besonders der schnell wachsenden Körperzellen. Der Bedarf an Vitamin B-Komplex kann erhöht sein bei sportlicher Beanspruchung, körperlicher Anstrengung und schnellem Wachstum, bei Schwangerschaft und Stillzeit, Rekonvaleszenz und im Alter"

Die übrigen im Spruch dieses Bescheides genannten Produkte stufte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides unter Berufung auf die - näher dargelegten - Ausführungen des Amtssachverständigen für Pharmazie als Arzneimittel ein. Der Amtssachverständige für Pharmazie war - zusammenfassend - zu dem Ergebnis gekommen, im Hinblick auf die jeweilige Einnahmeempfehlung der in Rede stehenden Produkte werde der tägliche Bedarf des gesunden Erwachsenen, wie er in der Fachliteratur beschrieben sei (z.B. in den Tabellen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung) - ungeachtet der Zufuhr der erwähnten Stoffe mit der täglichen Nahrung - bereits überschritten. Aufgrund der Zusammensetzungen dieser Produkte sei daher mit einer objektiv-arzneilichen Wirkung im Sinne einer Prophylaxe oder Therapie von Vitamin- bzw. Mineralstoff-Mangelerscheinungen zu rechnen. Die in Rede stehenden Produkte seien nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulasssungspflichtige Arzneispezialitäten zu beurteilen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, welche Angaben zur Beurteilung des Produktes "Ananas Light-Drops" benötigt worden wären. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Pharmazie lasse sich nicht entnehmen, warum ein (normaler) Gehalt an Bromelin nicht den Vorschriften des LMG entsprechen sollte. Die vermeintliche fehlende Angabe sei daher zur Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG in Wahrheit gar nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte sinngemäß auch für "Kieselerde + Calcium Forte Kapseln". Es werde übersehen, daß auch dieses Produkt ausdrücklich als in Deutschland verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel angemeldet worden und daher von einer den Bestimmungen des Ursprungslandes entsprechenden Kapselhülle auszugehen gewesen sei. Die sich danach nur noch ergebende Frage, welche in Deutschland, nicht aber in Österreich zulässigen Kapselhüllstoffe allenfalls enthalten gewesen wären, hätten der Amtssachverständige und mit ihm die belangte Behörde aber ebensowenig gestellt wie begründet, weshalb bestimmte Kapselhüllstoffe zwar in Deutschland zulässig, aber in Österreich nicht mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen vereinbar seien, ohne daß dies nur eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung darstelle.

Die mit dem Hinweis auf verbotene gesundheitsbezogene Angaben begründete Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte "Polarlachs-Öl Kapseln", "Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten", "Bierhefe Bio-Tabletten", "Gelatine Kapseln", "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln", "Knoblauch Perlen", "Spezial Hefetabletten", "Spargel Light-Drops" beruhe teils auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, teils sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die beschwerdeführende Partei nicht darauf hingewiesen worden sei, daß (und welche) diese(r) Angaben über Antrag zugelassen werden könnten.

Soweit sich die Untersagung auf die Arzneimitteleigenschaft der davon betroffenen Produkte gründe, gingen die angefochtenen Bescheide lediglich davon aus, daß diese Produkte überhaupt Vitamine und Mineralstoffe enthielten, welche aufgrund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung pharmakologische Wirkungen erwarten ließen bzw. daß "Kieselerde Gelatinate" zufolge seines Vitamingehaltes mit der Einnahmeempfehlung den Tagesbedarf überschreite und daher als Arzneimittel einzustufen wäre. Dies sei falsch. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Pharmazie bilde keine tragfähige Grundlage für die Untersagung, weil es jede Begründung dafür vermissen ließe, aufgrund welcher im Befund erhobener Tatsachen der Sachverständige zu seinem Schluß gekommen sei. Ohne konkrete Quantifizierung der jeweiligen Zusammensetzung könne nicht gesagt werden, daß es sich bei diesen Produkten um Arzneimittel handle.

Völlig übersehen habe die belangte Behörde, daß sich die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Verkehrsfähigkeit der Produkte als Nahrungsergänzungsmittel im EWR-Ursprungsland Deutschland berufen habe. Damit seien diese Produkte automatisch auch in Österreich verkehrsfähig, sofern dem keine gerechtfertigten Vorbehalte im Sinne des Artikel 13, des EWR-Abkommens entgegenstünden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen und begründen müssen, weshalb diese im EWR-Ursprungsland verkehrsfähigen Produkte im EWR-Mitgliedsstaat Österreich nicht verkehrsfähig sein sollten und aus welchen Gründen dies gerechtfertigt wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Artikel 11, des zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Bescheide in Geltung stehenden EWR-Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten.

Nach Artikel 13, des EWR-Abkommens stehen die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Nach Artikel 6, des EWR-Abkommens werden unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.

Die Artikel 11 und 13 des EWR-Abkommens sind in ihrem wesentlichen Gehalt mit den Artikel 30 und 36 EGV identisch.

Nach Artikel 23, Litera a, des EWR-Abkommens sind besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den freien Warenverkehr unter anderem im Anhang römisch zwei festgelegt. Zu diesen besonderen Regelungen gehört auch die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür Amtsblatt Nummer L 33 vom 8. Februar 1979, Seite 1) mit Änderungen (Abschnitt römisch zwölf, Punkt 18 des Anhanges römisch zwei zum EWR-Abkommen).

Die Etikettierungsrichtlinie (EtikettierungsRL) gilt ihrem Artikel eins, Absatz eins, zufolge für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung.

Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der EtikettierungsRL dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Die EtikettierungsRL gilt für Lebensmittel. Im Beschwerdefall geht es um Verzehrprodukte. Darunter sind nach Paragraph 3, LMG Stoffe zu verstehen, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein. Verzehrprodukte sind nach österreichischem Recht keine Lebensmittel. Daraus folgt aber nicht, daß es sich auch nicht um Lebensmittel im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, der EtikettierungsRL handelt, da bei der Auslegung von Begriffen im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht von deren Beutung in den nationalen Rechtsordnungen auszugehen ist; für solche Begriffe gilt vielmehr der Grundsatz der "autonomen" Auslegung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).

Die EtikettierungsRL enthält - ebenso wie das übrige Gemeinschaftsrecht - keine Definition des Begriffes "Lebensmittel" vergleiche Nentwich, Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union, S. 202). Eine Antwort auf die Frage, ob Stoffe, die nach dem LMG als Verzehrprodukte einzustufen sind, als Lebensmittel im Sinne der EtikettierungsRL anzusehen sind, ergibt sich aus dem Regelungszweck der EtikettierungsRL vergleiche zur Bedeutung des Regelungszweckes zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts Potacs, a.a.O., S. 96 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Nach der Präambel der EtikettierungsRL soll jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.

Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist nach dem LMG gemeinsam, daß es sich um Stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Der Unterschied besteht darin, daß Lebensmittel dazu bestimmt sind, überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, während Verzehrprodukte nicht überwiegend diesen Zwecken dienen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, Unterrichtung und Schutz der Verbraucher sei nur bei solchen Stoffen erforderlich, die überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken dienen, nicht aber bei solchen, bei denen dieser Zweck nicht im Vordergrund steht.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

Diese Bestimmung stellt innerstaatlich die Umsetzung des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der EtikettierungsRL dar vergleiche Barfuß-Smolka-Onder, Lebensmittelrecht2, römisch zwei, S. 4).

Da im Bereich gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln sekundäres Gemeinschaftsrecht, nämlich die EtikettierungsRL, existiert, ist die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben an Hand dieser Richtlinie bzw. des ihre innerstaatliche Umsetzung darstellenden Paragraph 9, LMG zu beurteilen. Ob jene von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die belangte Behörde untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen Paragraph 9, Absatz eins, LMG verstoßen.

Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0239 u.v.a.).

Die Verpackungen der Produkte "Polarlachs-Öl Kapseln", "Gelatine Kapseln", "Spezial Hefetabletten", "Spargel Light-Drops" und "Bierhefe Bio-Tabletten" weisen Bezeichnungen wie "gesund", "gesundheitsbewußt", "gesundheitswichtig" und dergleichen auf und erweckt schon dadurch den Eindruck einer gesunderhaltenden Wirkung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zlen. 92/10/0095, 0112 u.a.).

Die Verpackung des Produktes "Knoblauch Perlen" weist einen ausdrücklichen Hinweis auf den Schutz vor Krankheiten auf.

Die Verpackung von "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln"

enthält die Angaben "bei erhöhter Belastung" und "... in

besonderen Belastungssituationen". Mit Belastungssituationen können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden sein. Die erwähnten Hinweise suggerieren einen vorteilhaften Einfluß von "Weizenkeimöl Gelee Royale Kapseln" auf die mit Belastungssituationen verbundenen nachteiligen Auswirkungen, zu denen auch gesundheitliche Schäden gehören können.

Die Verpackung zu "Kieselerde Calcium Gelatine Kautabletten" erweckt mit seinem Hinweis auf Calcium als essentiell wichtigen Bestandteil von Haut, Haaren, Nägeln, Zähnen, Knochen und Bindegewebe den Eindruck, der Konsum dieses Produktes diene der Verhinderung von Mangelerscheinungen bei bestimmten Körperbestandteilen.

Da die erwähnten Produkte verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufwiesen, hat die belangte Behörde zu Recht das Inverkehrbringen untersagt.

Eine Verpflichtung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, daß bzw. welche der gesundheitsbezogenen Angaben allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG zugelassen werden könnten, bestand nicht.

Das Inverkehrbringen einer Reihe der von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Produkte hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG mit der Begründung untersagt, es handle sich um Arzneimittel. Die beschwerdeführende Partei erblickt auch darin einen Verstoß gegen die Artikel 11 und 13 des EWR-Abkommens.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist vom Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 30, EGV - dem Artikel 11, des EWR-Abkommens entspricht - jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten erfaßt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel umittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Rs 8/74, Dassonville, EuGH Slg. 1974, S. 837, 852). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (Rs 120/78, Cassis de Dijon, EuGH Slg. 1979, S. 649).

Paragraph 18, LMG erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu den dort genannten Bedingungen, nicht aber das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt dadurch sicher, daß Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Die für Arzneimittel bestehenden besonderen Regelungen sollen sicherstellen, daß Arzneimittel nur in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die einen verläßlichen Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Paragraph 18, LMG dient daher zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit.

Die Arzneimitteleigenschaft der in Rede stehenden Produkte wurde vom Amtssachverständigen für Pharmazie vor allem mit deren hohen Anteil an Vitaminen und deren Auswirkungen begründet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine nationale Regelung, nach der es verboten ist, Lebensmittel, denen Vitamine zugesetzt worden sind, ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, grundsätzlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt (Rs 174/82, Sandoz-Vitamine, EuGH Slg. 1983, S. 2445). Die Untersagung des Inverkehrbringens von als Arzneimittel eingestuften Produkten in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, LMG stellt daher keine Verletzung von EWR-Recht dar, auch wenn das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf.

Die belangte Behörde hat die Einstufung der Produkte als Arzneimittel auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Pharmazie gestützt. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Zusammensetzungen der fraglichen Produkte mit einer objektiv-arzneilichen Wirkung im Sinne einer Prophylaxe oder Therapie von Vitamin- bzw. Mineralstoff-Mangelerscheinungen zu rechnen ist und daß diese Produkte nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialitäten zu beurteilen sind. Er hat dies auch begründet. Der beschwerdeführenden Partei wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Sie hat es verabsäumt, dazu Stellung zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 304 angeführte Judikatur).

Nach Paragraph 18, Absatz 3, LMG sind mit der Anmeldung Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Absatz 2, ermöglichen.

Der Amtssachverständige für Pharmazie hat in seinem Gutachten bemängelt, daß in bezug auf "Ananas Light-Drops" aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, ob das Produkt proteolytische Enzyme (wie Bromelin) enthalte. Für die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme sei eine Angabe darüber erforderlich. Zutreffendenfalls sei auch der quantitative Gehalt anzugeben.

Bezüglich der "Kieselerde + Calcium Forte Kapseln" waren nach den Angaben des Amtssachverständigen zur Beurteilung genauere Angaben über die Spezifikation der zur Anwendung kommenden Kapselhülle (insbesondere Farbstoffe) erforderlich, welche der Anmeldung nicht beigelegt waren.

Die beschwerdeführende Partei wurde davon in Kenntnis gesetzt, daß noch Unterlagen erforderlich seien. Sie hat diese Unterlagen nicht nachgereicht. Sie hat im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, diese Unterlagen seien nicht erforderlich. Diese erstmals in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhobene Behauptung stellt eine nach Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung dar, da es sich bei der Frage, ob die vom Amtssachverständigen geforderten Unterlagen für eine fachliche Beurteilung erforderlich waren, nicht (allein) um eine Rechtsfrage, sondern (auch) um eine Sachfrage handelt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des von der belangten Behörde beantragten Betrages auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Gerichtsentscheidung

EuGH 674J0008 Dassonville VORAB;
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;
EuGH 681J0174 Sandoz Vitamine VORAB;

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWT_1994100177_19950904X00