Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0249 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, daß die Beh den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh die Beh darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X01

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 89/13/0010 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Eine aus dem Gesetz selbst folgende Unbilligkeit ist der Beseitigung im Wege der Nachsicht grundsätzlich entzogen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann aber gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 13.12.1985, 84/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X02

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 3

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (Hinweis E 2.12.1988, 87/17/0326). Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (Hinweis E 7.2.1989, 88/14/0040). Jedenfalls muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X03

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Rechtssatz

Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache in einem äußeren, vom Abgabepflichtigen nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X04

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0060 4

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen -

zur Steuerzahlung heranzuziehen, läßt die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen (Hinweis E 19.9.1956, 333/56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X05

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §2;
AVOG 1975 §3;
BAO §260 Abs1;
BAO §49;
BAO §52;
BAO §74;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 52 heute
  2. BAO § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 52 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 52 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  6. BAO § 52 gültig von 26.06.2002 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 52 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Rechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belBeh habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt, für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X06

Rechtssatz für 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Rechtssatz

Wenn über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, so tritt die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz (Hinweis E VfGH 5.3.1976, B 198/75, VfSlg 7742 aus 1976,; E 14.1.1971, 216/69). Dies gilt auch für Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen worden ist (Hinweis E VfGH 22.6.1981, B 18/79). Der zweitinstanzliche, das Rechtsmittel abweisende Bescheid ist also so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt (Hinweis E VfGH 22.6.1981, B 18/79; E VfGH 1.10.1981, B 420/78). Daraus folgt, daß die belBeh mit dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinanzlichen Bescheides über die Abweisung des Stundungsgesuches vollinhaltlich bestätigt hat. Davon, daß einer Berufungsentscheidung, in der allein die Abweisung der Berufung ausgesprochen wird, keine Wirkung zukommt, kann somit keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1990130282_19911106X07

Entscheidungstext 90/13/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/13/0282

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AVOG 1975 §2;
AVOG 1975 §3;
BAO §20;
BAO §212 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
BAO §260 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §49;
BAO §52;
BAO §74;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 52 heute
  2. BAO § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 52 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 52 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  6. BAO § 52 gültig von 26.06.2002 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 52 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. K in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der FLD für Wien NÖ und Bgld vom 10. Oktober 1990, GZ GA 7 - 642/10/90, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, und ebenfalls vom 10. Oktober 1990, GZ GA 7 - 1472/11/90, betreffend Zahlungserleichterungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachten Eingabe vom 24. Mai 1989 ersuchte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, um Nachsicht und Stundung des beim Finanzamt für den ersten Bezirk aushaftenden Rückstandes an Abgaben. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er am 2. Juli 1988 auf der Westautobahn einen Autounfall erlitten habe, bei dem er lebensgefährlich verletzt worden sei. Er habe rund zwei Monate im Spital verbracht und habe sich anschließend sechs bis sieben Wochen vor der Antragstellung nur mit Krücken fortbewegen können. Auf Grund dieses Unfalles sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gegeben, was zusammen mit einer Wehrdienstbeschädigung von 30 % eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 50 % ergebe. Dem Beschwerdeführer erwachse ein erhöhter Aufwand für die Wiederherstellung eines halbwegs erträglichen Gesundheitszustandes, etwa an Arzt-, Medikamenten- und Behandlungskosten. Infolge der allgemeinen Herabminderung des Gesundheitszustandes benötige der Beschwerdeführer Erholungs- und Kuraufenthalte. Durch den Unfall habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit erfahren. Im Jahre 1988 habe er negativ bilanziert.

Auf einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes wurde vom Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 13. März 1990 ausgeführt, der herabgeminderte Gesundheitszustand habe eine beträchtliche Einschränkung der beruflichen Tätigkeit zur Folge gehabt. Er habe zwar in seiner Kanzlei zwei Konzipienten beschäftigt; es komme aber immer wieder vor, daß er Kollegen für einzelne Verhandlungen substituieren müsse. Auch das Arbeitspensum als solches sei durch die körperliche Behinderung eingeschränkt. Dies bewirke eine Verminderung der Einkünfte. Auch die Bilanz für 1989 werde negativ sein.

Das Nachsichtsansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 20. März 1990 abgewiesen. Der Tatbestand der Unbilligkeit der Einhebung sei nicht verwirklicht, da der Unfall im Jahre 1988 lediglich eine vorübergehende Erwerbsminderung von zusätzlich 20 % nach sich gezogen habe.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Ansicht vertreten, durch die auf den Unfall zurückzuführende zusätzliche Invalidität sei "eine derartige Verminderung der Erwerbstätigkeit eingetreten, die eine Verschlechterung der gesamten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nach sich gezogen" habe.

In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 15. Juni 1990 schilderte der Beschwerdeführer neuerlich den Unfall des Jahres 1988 sowie die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Außerdem gab er an, er habe im Jahre 1989 beim zuständigen Landesinvalidenamt einen Antrag auf Erhöhung der Erwerbsminderung durch die Kriegsverletzung eingereicht. Ein entsprechendes Berufungsverfahren vor der Schiedskommission des Landesinvalidenamtes sei noch immer nicht abgeschlossen.

Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. November 1989 abgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht noch nicht erledigt sei.

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden ab.

In der das Nachsichtsbegehren betreffenden Berufungsentscheidung verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß die Abgabenschuldigkeit zum überwiegenden Teil aus der erklärungsgemäßen Veranlagung für das Jahr 1986 stamme. Zu der Nachforderung sei es hauptsächlich deswegen gekommen, weil der Beschwerdeführer keine Vorauszahlungen für 1986 geleistet habe. Wenn es der Beschwerdeführer schon verabsäumt habe, für eine rechtzeitige Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen zu sorgen, so wäre er wenigstens verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der zu erwartenden Abschlußzahlung vorzusorgen. Ziehe man in Erwägung, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1987 Privateinlagen in Höhe von S 2.235.000,-- bzw. Privatentnahmen von S 942.000,-- getätigt habe, so könne in der unterlassenen Vorsorge für die Abschlußzahlung des Jahres 1986 eine "Hintanstellung der steuerlichen Zahlungspflichten" des Beschwerdeführers erblickt werden. Schon allein im Hinblick auf die Entstehung des Abgabenrückstandes könne die Einhebung der den Einkommensverhältnissen des Jahres 1986 durchaus entsprechenden Einkommensteuer nicht als unbillig erachtet werden.

Hinsichtlich der Folgen des Autounfalles vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es handle sich dabei um "nachteilige Folgen", die alle "Freiberufler" in ähnlicher Lage betreffen. Die Kosten der Wiederherstellung der Gesundheit könnten nur im Wege einer außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden. Auch mit der Behauptung, daß auf Grund der zusätzlichen Invalidität eine Verminderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sei, und diese eine Verschlechterung der gesamten wirtschaftlichen Lage nach sich gezogen habe, könnte eine Unbilligkeit nicht dargetan werden. Daran vermöge auch ein etwaiger Bescheid der Schiedskommission nichts zu ändern, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, die Vorlage dieses Bescheides abzuwarten. Eine Unbilligkeit könne auch nicht mit den negativen Bilanzen der Jahre 1988 und 1989 begründet werden, weil finanzielle Verluste, soweit sie im Rahmen des Unternehmerwagnisses eingetreten sind, im Billigkeitsweg nicht zu berücksichtigen seien. Ein über das übliche Unternehmerrisiko hinausgehender Mißerfolg werde aber vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Überdies sei auch die Vermögenslage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Einheitswert des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundvermögens, das mit einer Bausparschuld von S 266.678,-- belastet sei, betrage S 377.911,--. Auf Grund des vorhandenen Vermögens könne eine Unbilligkeit nicht bejaht werden.

In der das Stundungsbegehren betreffenden Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, daß gleichzeitig das Nachsichtsbegehren erledigt wurde und eine über den Antrag, den Rückstand bis zur Erledigung des Nachsichtsansuchens zu stunden, hinausgehende Stundung nicht gewährt werden konnte.

In der Beschwerde gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. NACHSICHT

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 89/13/0130).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und dem im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil vorliegt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/13/0010, und vom 8. April 1991, Zl. 90/15/0015). Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 90/15/0015). Nachteile, Verluste und Vermögenseinbußen hingegen, mit denen jeder rechnen muß, der sich wirtschaftlich betätigt, machen die Einhebung nicht unbedingt unbillig vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, S. 584).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Eine solche Unbilligkeit leitete der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Abgabenbehörden daraus ab, daß er in den Jahren 1988 und 1989 - verursacht durch Folgen eines Autounfalles - Verluste aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer auch im Jahre 1990 wieder einen Verlust erleiden werde, ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen darstellt.

Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache wie im Beschwerdefall in einem äußeren, vom Beschwerdeführer nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO dar. Daß die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeit die Existenz des Beschwerdeführers gefährden würde, wurde von diesem nicht behauptet. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend - und vom Beschwerdefüher unwidersprochen - auch auf dessen Vermögenslage Bedacht genommen. Selbst die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, läßt nämlich die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0060).

Hat die belangte Behörde somit das Vorliegen einer Unbilligkeit zu Recht verneint, so gehen ihre Ausführungen darüber, daß der Beschwerdeführer keine Vorsorge für die zu erwartende Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr 1986 getroffen hat und darüberhinaus im Folgejahr beträchtliche Geldbewegungen durchführte (Einlagen von S 2,235.000,-- und Entnahmen von S 942.000,--), ins Leere. Derartige Umstände, die bei der Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens durchaus maßgebend sein können vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 89/13/0130), waren im Beschwerdefall unbeachtlich, weil infolge der Verneinung der Frage nach einer Unbilligkeit der Einhebung für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr war. Damit erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Höhe und den Verwendungszweck der Privateinlagen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam auch der bescheidmäßigen Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zu, sodaß das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer das "Verschulden an einer so lange nicht erledigten Berufung" (durch die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt) zugemessen, ins Leere geht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belangte Behörde habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt vergleiche Paragraph 49 und Paragraph 52, BAO in Verbindung mit Paragraph 3, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz), für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion vergleiche Paragraphen 49 und 74 BAO sowie Paragraph 260, Absatz eins, BAO und Paragraph 2, AVOG) zuständig ist. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, daß das Finanzamt mit seinem Bescheid über den beim Bundesministerium für Finanzen eingereichten und von diesem an die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz weitergeleiteten Antrag entschieden hat. Von diesem Vorgang ist der Beschwerdeführer im übrigen mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Juni 1989, GZ H 465/3/1-IV/3/89, verständigt worden.

2. STUNDUNG

Gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag um Stundung im Instanzenzug abgewiesen wurde, wird vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, diesem Bescheid komme keine Wirkung zu, weil der Ausspruch über die Abweisung der Stundung in den Spruch des Bescheides und nicht in seine Begründung "gehöre".

Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist die Berufungsbehörde unter anderem berechtigt, die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abzuweisen. Wenn über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, so tritt die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 1976, Slg. 7742; hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1971, Zl. 216/69). Dies gilt auch für die Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen worden ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981, B 18/79). Der zweitinstanzliche das Rechtsmittel abweisende Bescheid ist also so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981, B 18/79, und vom 1. Oktober 1981, B 420/78). Daraus folgt, daß die belangte Behörde mit dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Abweisung des Stundungsgesuches vollinhaltlich bestätigt hat. Davon, daß einer Berufungsentscheidung, in der allein die Abweisung der Berufung ausgesprochen wird, keine Wirkung zukommt, kann somit keine Rede sein.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, wobei allerdings über das nach Inkrafttreten dieser Kostenverordnung gestellte geringere Kostenbegehren im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz eins, VwGG nicht hinausgegangen werden konnte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Dokumentnummer

JWT_1990130282_19911106X00