Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Geschäftszahl

90/13/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0060 4

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen -

zur Steuerzahlung heranzuziehen, läßt die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen (Hinweis E 19.9.1956, 333/56).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/13/0283