(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 276 Abs. 2 nicht entgegensteht.Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 278, zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern Paragraph 276, Absatz 2, nicht entgegensteht.