Verwaltungsgerichtshof
06.11.1991
90/13/0282
Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache in einem äußeren, vom Abgabepflichtigen nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0283