Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
19.12.2003
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 236.
(1)Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Absatz 2Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044012
Alte Dokumentnummer
N3196118066S