Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 1: ab 1. 12. 1977 (Abschn. VI, Art. II, BGBl.
Nr. 320/1977).
Abs. 2: für Zahlungsaufschübe ab 1. 1. 1975 (Art. II,
BGBl. Nr. 787/1974).
für Stundungszinsen in Höhe von 4 % ab 1. 1.
1986 (Abschn. IX, Art. 2, Z 3, BGBl.
Nr. 557/1985).

Text

§ 212.
  1. Absatz einsAuf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
  2. Absatz 2Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.

Schlagworte

Ratenbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043987

Alte Dokumentnummer

N3196118041S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P212/NOR12043987

Navigation im Suchergebnis