Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Geschäftszahl

90/13/0282

Rechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belBeh habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt, für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion zuständig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/13/0283