Verwaltungsgerichtshof
06.11.1991
90/13/0282
Wenn der Bf vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belBeh habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt, für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion zuständig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0283