Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 2 lit. b und d: auf ab dem 19. 4. 1980 erlassene
Berufungsentscheidungen anzuwenden (Art. V, Z 18, BGBl.
Nr. 151/1980).

Text

  1. Ziffer 6
    Entscheidungsbefugnis.
  2. Litera a
    Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 260,
  1. Absatz eins,Der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen.
  2. Absatz 2,Dem Berufungssenat (Paragraph 270,) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
    1. Litera a
      Feststellungsbescheide über Feststellungen gemäß Paragraph 186,, soweit sie wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens (mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken) betreffen, sowie über Feststellungen gemäß Paragraphen 187 und 188;
    2. Litera b
      Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß Litera a, zu unterbleiben haben;
    3. Litera c
      Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital;
    4. Litera d
      Abgabenbescheide (Paragraphen 198, 200,) über die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) und die Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird; ferner gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine dieser Abgaben nicht festgesetzt wird;
    5. Litera e
      Bescheide, mit denen ein durch einen Bescheid im Sinn der Litera a bis d abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen oder ein Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens abgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044035

Alte Dokumentnummer

N3196118089S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P260/NOR12044035

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