Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Geschäftszahl

90/13/0282

Rechtssatz

Wenn über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, so tritt die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz (Hinweis E VfGH 5.3.1976, B 198/75, VfSlg 7742 aus 1976,; E 14.1.1971, 216/69). Dies gilt auch für Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen worden ist (Hinweis E VfGH 22.6.1981, B 18/79). Der zweitinstanzliche, das Rechtsmittel abweisende Bescheid ist also so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt (Hinweis E VfGH 22.6.1981, B 18/79; E VfGH 1.10.1981, B 420/78). Daraus folgt, daß die belBeh mit dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinanzlichen Bescheides über die Abweisung des Stundungsgesuches vollinhaltlich bestätigt hat. Davon, daß einer Berufungsentscheidung, in der allein die Abweisung der Berufung ausgesprochen wird, keine Wirkung zukommt, kann somit keine Rede sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/13/0283