[13] Beide Revisionen sind zulässig und im Sinn der subsidiären Aufhebungsanträge berechtigt.
I. Allgemeines:römisch eins. Allgemeines:
[14] 1. Voranzustellen ist, dass § 932 ABGB hier noch in der Fassung des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anwendbar ist, weil der Kaufvertrag vor dem GRUG, BGBl I 2021/175, geschlossen wurde. Dies hat im Anlassfall allerdings keine relevanten Auswirkungen. 1. Voranzustellen ist, dass Paragraph 932, ABGB hier noch in der Fassung des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anwendbar ist, weil der Kaufvertrag vor dem GRUG, BGBl I 2021/175, geschlossen wurde. Dies hat im Anlassfall allerdings keine relevanten Auswirkungen.
[15] 2. Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel weiterhin den Standpunkt, dass bei der verschuldensunabhängigen Gewährleistung eine Mitverantwortung des Übernehmers von vornherein ausscheide und daher die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 1304 ABGB fehlten. Die Beklagte bestreitet, dass die Eignung der von ihr verkauften Bindemittel für Bäderbereich eine zugesicherte Eigenschaft sei. Zudem bezweifelt sie das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls, weil sie aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin nicht für Verlegearbeiten hafte, die die Klägerin ihren Kunden schulde. 2. Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel weiterhin den Standpunkt, dass bei der verschuldensunabhängigen Gewährleistung eine Mitverantwortung des Übernehmers von vornherein ausscheide und daher die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Paragraph 1304, ABGB fehlten. Die Beklagte bestreitet, dass die Eignung der von ihr verkauften Bindemittel für Bäderbereich eine zugesicherte Eigenschaft sei. Zudem bezweifelt sie das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls, weil sie aufgrund des Kaufvertrags mit der Klägerin nicht für Verlegearbeiten hafte, die die Klägerin ihren Kunden schulde.
II. Zum Vorliegen eines Mangels:römisch zwei. Zum Vorliegen eines Mangels:
[16] 1. Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt zurückbleibt (RS0018547). Was geschuldet wird, wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt dabei nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte (RS0018547 [T5, T6]; RS0114333; 5 Ob 57/24d [Rz 9]).
[17] 2. Gemäß § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen (vgl RS0127170). Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde (vgl RS0018547 [T7]; RS0107680) mit ein (1 Ob 77/23i [Rz 33]). Enthält eine Werbebroschüre oder ein Prospekt des Verkäufers eine echte Zusicherung, muss dieser nämlich davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will. Sofern keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt, gilt die Zusicherung daher als vereinbart (vgl RS0018588 [T5, T6]; 5 Ob 40/21z [Rz 21]). Dem Erwerber zur Kenntnis gelangte ernstzunehmende Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands sind daher zu berücksichtigen (RS0018588 [T8]; 2 Ob 241/22p [Rz 19]). 2. Gemäß Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen wie etwa Hersteller oder Importeur zu beurteilen vergleiche RS0127170). Diese fließen in die Auslegung, was konkret Leistungsgegenstand wurde vergleiche RS0018547 [T7]; RS0107680) mit ein (1 Ob 77/23i [Rz 33]). Enthält eine Werbebroschüre oder ein Prospekt des Verkäufers eine echte Zusicherung, muss dieser nämlich davon ausgehen, dass der Käufer seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will. Sofern keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt, gilt die Zusicherung daher als vereinbart vergleiche RS0018588 [T5, T6]; 5 Ob 40/21z [Rz 21]). Dem Erwerber zur Kenntnis gelangte ernstzunehmende Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands sind daher zu berücksichtigen (RS0018588 [T8]; 2 Ob 241/22p [Rz 19]).
[18] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen. Zwar ist richtig, dass abstrakt gehaltene, in Richtung einer objektiv als reklameartige Übertreibung zu verstehende Aussagen keine zugesicherten Eigenschaften sind und daher auch nicht Vertragsinhalt werden (4 Ob 114/19x Pkt 1.; vgl RS0018539). Bei der im Produktprospekt der Klägerin erfolgten Beschreibung des Steinteppichs als im Außen- und vor allem auch im Dauernassbereich einsetzbar, kann davon aber keine Rede sein. Es mag auch sein, dass die Beklagte insgesamt keine vollkommene Fehlerfreiheit sondern lediglich eine hohe Qualität zugesichert hat. Warum eine derartige Qualität bei einem Bindemittel für Dauernassbereiche erreicht wird, obwohl eine wiederkehrende Wasserbeaufschlagung zum Festigkeitsverlust führt, vermag die Beklagte nicht zu erklären. 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen. Zwar ist richtig, dass abstrakt gehaltene, in Richtung einer objektiv als reklameartige Übertreibung zu verstehende Aussagen keine zugesicherten Eigenschaften sind und daher auch nicht Vertragsinhalt werden (4 Ob 114/19x Pkt 1.; vergleiche RS0018539). Bei der im Produktprospekt der Klägerin erfolgten Beschreibung des Steinteppichs als im Außen- und vor allem auch im Dauernassbereich einsetzbar, kann davon aber keine Rede sein. Es mag auch sein, dass die Beklagte insgesamt keine vollkommene Fehlerfreiheit sondern lediglich eine hohe Qualität zugesichert hat. Warum eine derartige Qualität bei einem Bindemittel für Dauernassbereiche erreicht wird, obwohl eine wiederkehrende Wasserbeaufschlagung zum Festigkeitsverlust führt, vermag die Beklagte nicht zu erklären.
III. Zum Anspruch auf Verbesserung:römisch drei. Zum Anspruch auf Verbesserung:
[19] 1. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Kosten der noch vorzunehmenden Ausbesserung der derzeit mangelhaften Stellen des Steinteppichs. Sie fordert also das Deckungskapital für dessen (Teil-)Sanierung. Darin sind neben den Kosten für die notwendigen neuen Materialien auch die Kosten für die Entfernung des mangelhaften und Verlegung des neuen Steinteppichs enthalten. Dabei ist allerdings zu differenzieren.
[20] 2.1. Der Verbesserungsanspruch des Übernehmers nach § 932 ABGB verpflichtet den Übergeber zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, der je nach Art des Mangels in der Verbesserung im engeren Sinn (Nachbesserung, Reparatur), im Austausch oder im Nachtrag des Fehlenden liegt. Da es sich bei Verbesserungsansprüchen materiell um nach der Übergabe offen gebliebene Erfüllungsansprüche handelt (RS0018483; RS0018475; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 193), kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat (RS0018475 [T1]; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1.; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer ABGB-ON § 932 ABGB [Rz 6]). 2.1. Der Verbesserungsanspruch des Übernehmers nach Paragraph 932, ABGB verpflichtet den Übergeber zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, der je nach Art des Mangels in der Verbesserung im engeren Sinn (Nachbesserung, Reparatur), im Austausch oder im Nachtrag des Fehlenden liegt. Da es sich bei Verbesserungsansprüchen materiell um nach der Übergabe offen gebliebene Erfüllungsansprüche handelt (RS0018483; RS0018475; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 932, Rz 193), kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat (RS0018475 [T1]; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1.; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer ABGB-ON Paragraph 932, ABGB [Rz 6]).
[21] 2.2. Dies bedeutet für den Anlassfall, dass die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung grundsätzlich nur die Verbesserung der vertraglich vereinbarten Leistung, das heißt die Lieferung mängelfreier Materialien begehren kann, nicht aber weitere Leistungen, die die Beklagte ihr nach dem Kaufvertrag nicht schuldet.
[22] 3.1. Angesichts dieser Konsequenz beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die vom Käufer zwischenzeitig gutgläubig eingebaut wurde, diese auf eigene Kosten aus- und eine mangelfreie Sache einzubauen oder die dafür notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl RS0131250; RS0127994). 3.1. Angesichts dieser Konsequenz beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die vom Käufer zwischenzeitig gutgläubig eingebaut wurde, diese auf eigene Kosten aus- und eine mangelfreie Sache einzubauen oder die dafür notwendigen Kosten zu ersetzen hat vergleiche RS0131250; RS0127994).
[23] 3.2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung auf der Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union beruht (C-65/09 und C-87/09, Gebr. Weber und Putz). Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon wiederholt klargestellt, dass sich das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt und nicht auf Verträge zwischen Unternehmern zu erstrecken ist („gespaltene Auslegung“; RS0129424; 3 Ob 213/15t Pkt 1.3.; 7 Ob 94/14w Pkt 1.1., vgl auch BGH VIII ZR 226/11). Dieses Ergebnis wird durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden, zeitlich auf den Anlassfall aber nicht anwendbaren Warenkauf-RL 2019/771/EU (vgl Art 24) gestützt, weil der Gesetzgeber deren Art 14 Abs 3 bewusst nur in § 13 Abs 3 VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt hat. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage ist die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (P. Bydlinski in KBB7 § 932 Rz 12a; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 932 Rz 13/1). 3.2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung auf der Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union beruht (C-65/09 und C-87/09, Gebr. Weber und Putz). Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon wiederholt klargestellt, dass sich das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt und nicht auf Verträge zwischen Unternehmern zu erstrecken ist („gespaltene Auslegung“; RS0129424; 3 Ob 213/15t Pkt 1.3.; 7 Ob 94/14w Pkt 1.1., vergleiche auch BGH VIII ZR 226/11). Dieses Ergebnis wird durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden, zeitlich auf den Anlassfall aber nicht anwendbaren Warenkauf-RL 2019/771/EU vergleiche Artikel 24,) gestützt, weil der Gesetzgeber deren Artikel 14, Absatz 3, bewusst nur in Paragraph 13, Absatz 3, VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt hat. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage ist die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (P. Bydlinski in KBB7 Paragraph 932, Rz 12a; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Paragraph 932, Rz 13/1).
[24] 3.3. Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden dagegen nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu (9 Ob 64/13x Pkt 4.10; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1; Ofner in Schwimann/Kodek ABGB5 § 932 Rz 16; Zöchling-Jud § 932 ABGB Rz 13; § 932 ABGB Rz 16; P. Bydlinski § 932 ABGB Rz 12a). 3.3. Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden dagegen nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu (9 Ob 64/13x Pkt 4.10; 3 Ob 213/15t Pkt 2.1; Ofner in Schwimann/Kodek ABGB5 Paragraph 932, Rz 16; Zöchling-Jud Paragraph 932, ABGB Rz 13; Paragraph 932, ABGB Rz 16; P. Bydlinski Paragraph 932, ABGB Rz 12a).
[25] 4. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die im begehrten Deckungskapital enthaltenen Ein- und Ausbaukosten entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nach § 932 Abs 4 ABGB, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden können. 4. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die im begehrten Deckungskapital enthaltenen Ein- und Ausbaukosten entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden können.
IV. Zu den eigentlichen Verbesserungskosten:römisch vier. Zu den eigentlichen Verbesserungskosten:
[26] 1. Die Vorinstanzen erachteten den Zuspruch des begehrten Deckungskapitals und damit auch der darin enthaltenen Kosten für die Verbesserung der mangelhaften Leistung (der Materialkosten) unter Verweis auf die zur Rechtslage vor dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) ergangene alte Rechtsprechung (vor allem bis in die 1980-er Jahre) als zulässig. Nach dieser konnte der „Besteller“ im Fall der Weigerung des „Unternehmers“, die Verbesserung durchzuführen, an Stelle einer auf Verbesserung gerichteten Klage und Ersatzvornahme nach § 353 EO sogleich das notwendige Deckungskapital für die Verbesserung (auch) aus dem Titel der Gewährleistung fordern (RS0018753; RS0004753). 1. Die Vorinstanzen erachteten den Zuspruch des begehrten Deckungskapitals und damit auch der darin enthaltenen Kosten für die Verbesserung der mangelhaften Leistung (der Materialkosten) unter Verweis auf die zur Rechtslage vor dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) ergangene alte Rechtsprechung (vor allem bis in die 1980-er Jahre) als zulässig. Nach dieser konnte der „Besteller“ im Fall der Weigerung des „Unternehmers“, die Verbesserung durchzuführen, an Stelle einer auf Verbesserung gerichteten Klage und Ersatzvornahme nach Paragraph 353, EO sogleich das notwendige Deckungskapital für die Verbesserung (auch) aus dem Titel der Gewährleistung fordern (RS0018753; RS0004753).
[27] 2.1. Diese Rechtsprechung betraf jedoch Werkverträge. Zu Kaufverträgen entsprach es vor dem GewRÄG hingegen der Rechtsprechung, dass der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern konnte (8 Ob 14/08d mwN). War der Verkäufer mit der Verbesserung im Verzug, so konnte der Käufer diese auch selbst vornehmen und dann Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern oder bei schuldhaftem Verzug die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren (RS0018290 [T4, T7]; vgl auch RS0123968). Die Kosten für die Verbesserung eines noch nicht behobenen Mangels (das Deckungskapital), wurden dem Übernehmer nur aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt (1 Ob 636/80; vgl 6 Ob 134/08m; RS0115060). 2.1. Diese Rechtsprechung betraf jedoch Werkverträge. Zu Kaufverträgen entsprach es vor dem GewRÄG hingegen der Rechtsprechung, dass der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern konnte (8 Ob 14/08d mwN). War der Verkäufer mit der Verbesserung im Verzug, so konnte der Käufer diese auch selbst vornehmen und dann Ersatz gemäß Paragraph 1042, ABGB fordern oder bei schuldhaftem Verzug die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren (RS0018290 [T4, T7]; vergleiche auch RS0123968). Die Kosten für die Verbesserung eines noch nicht behobenen Mangels (das Deckungskapital), wurden dem Übernehmer nur aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt (1 Ob 636/80; vergleiche 6 Ob 134/08m; RS0115060).
[28] 2.2. Dies entspricht auch der Rechtslage nach dem GewRÄG (vgl Hödl in Schwimann/Neumayr ABGB-TaKomm6, § 932 Rz 20). Demnach kann der Übernehmer gemäß § 933a Abs 1 ABGB Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Im Fall der Verweigerung oder der Verzögerung der Verbesserung kann der Übernehmer daher Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen, das den Ersatz der Verbesserungskosten und – bei Reparaturabsicht – des Deckungskapitals erfasst (RS0126731 [T2]; RS0018239 [T5]; 1 Ob 77/23i [Rz 33]; 8 Ob 72/16w Pkt 2.2.). Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch (vgl 8 Ob 19/25i [Rz 6]; Reischauer § 933a Rz 148; Zöchling-Jud § 933a Rz 18). 2.2. Dies entspricht auch der Rechtslage nach dem GewRÄG vergleiche Hödl in Schwimann/Neumayr ABGB-TaKomm6, Paragraph 932, Rz 20). Demnach kann der Übernehmer gemäß Paragraph 933 a, Absatz eins, ABGB Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Im Fall der Verweigerung oder der Verzögerung der Verbesserung kann der Übernehmer daher Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen, das den Ersatz der Verbesserungskosten und – bei Reparaturabsicht – des Deckungskapitals erfasst (RS0126731 [T2]; RS0018239 [T5]; 1 Ob 77/23i [Rz 33]; 8 Ob 72/16w Pkt 2.2.). Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch vergleiche 8 Ob 19/25i [Rz 6]; Reischauer Paragraph 933 a, Rz 148; Zöchling-Jud Paragraph 933 a, Rz 18).
[29] 2.3. Wenn die Klägerin daher das Deckungskapital für die noch vorzunehmende Verbesserung fordert, so macht sie damit den Mangelschaden geltend, der nur nach § 933a ABGB zusteht. Im Rahmen des § 932 Abs 4 ABGB besteht jedenfalls beim vorliegenden Kaufvertrag hingegen kein Anspruch auf Deckungskapital. 2.3. Wenn die Klägerin daher das Deckungskapital für die noch vorzunehmende Verbesserung fordert, so macht sie damit den Mangelschaden geltend, der nur nach Paragraph 933 a, ABGB zusteht. Im Rahmen des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB besteht jedenfalls beim vorliegenden Kaufvertrag hingegen kein Anspruch auf Deckungskapital.
V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis:
[30] 1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin die von ihr begehrten Kosten der Sanierung der mangelbehafteten Bereiche des Steinteppichs somit nicht auf § 932 Abs 4 ABGB stützen. Das begehrte Deckungskapital kann sie als Mangelschaden nach § 933a ABGB (Verbesserungskosten) und als Mangelfolgeschaden nach §§ 1295 ff ABGB (darüber hinausgehende Sanierungskosten; RS0022916 [T7]) nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen. Auf einen Aufwandsersatz hat sich die Klägerin nicht berufen. 1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin die von ihr begehrten Kosten der Sanierung der mangelbehafteten Bereiche des Steinteppichs somit nicht auf Paragraph 932, Absatz 4, ABGB stützen. Das begehrte Deckungskapital kann sie als Mangelschaden nach Paragraph 933 a, ABGB (Verbesserungskosten) und als Mangelfolgeschaden nach Paragraphen 1295, ff ABGB (darüber hinausgehende Sanierungskosten; RS0022916 [T7]) nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen. Auf einen Aufwandsersatz hat sich die Klägerin nicht berufen.
[31] Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage stellt sich demnach nicht.
[32] 2. Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals hat die Klägerin nur im Fall eines (rechtswidrig und) schuldhaften Verhaltens der Beklagten (zum Mangelschaden: 6 Ob 99/24p [Rz 41]; zum Mangelfolgeschaden: 3 Ob 183/25w [Rz 21]), wobei der Beklagten nach § 1298 ABGB der Beweis ihres fehlenden Verschuldens obliegt (RS0022916 [T3, T8]); P. Bydlinski, § 933a ABGB Rz 2 und 14). Im Rahmen des Schadenersatzes kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht (so schon 4 Ob 38/97k; Reischauer § 933a Rz 270). 2. Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals hat die Klägerin nur im Fall eines (rechtswidrig und) schuldhaften Verhaltens der Beklagten (zum Mangelschaden: 6 Ob 99/24p [Rz 41]; zum Mangelfolgeschaden: 3 Ob 183/25w [Rz 21]), wobei der Beklagten nach Paragraph 1298, ABGB der Beweis ihres fehlenden Verschuldens obliegt (RS0022916 [T3, T8]); P. Bydlinski, Paragraph 933 a, ABGB Rz 2 und 14). Im Rahmen des Schadenersatzes kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht (so schon 4 Ob 38/97k; Reischauer Paragraph 933 a, Rz 270).
[33] 3. Obwohl das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, dass die Beklagte kein Verschulden trifft, weil sie keine Kenntnis von einem Mangel der Bindemittel hatte, ist eine abschließende Entscheidung über das Leistungsbegehren noch nicht möglich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht die Begründung des Erstgerichts nämlich nicht aus, um ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Beklagten beurteilen zu können. Vor allem wird damit keine Aussage dazu getroffen, ob die Beklagte den Mangel kennen musste oder nicht. Dazu fehlen jegliche Feststellungen.
[34] 4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Sachverhalt insoweit zu verbreitern haben.
[35] Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, das Bindemittel von einem deutschen Produzenten erworben und dieses nur weiterverkauft zu haben, wird dabei zu berücksichtigen sein, dass der bloße Händler dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware und Hinweise auf Gefahren, nicht jedoch für jedes Verschulden des Produzenten haftet (RS0022662; RS0022902). Der Käufer kann von einem Händler regelmäßig auch nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt (RS0022916 [T6]; 5 Ob 184/23d [Rz 14]). Vor allem bei Massenware muss sich der Händler auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können, sofern er nicht aufgrund besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, wie etwa – was die Klägerin auch behauptet – bei schon bekannten Schadensfällen, Zweifel an deren Richtigkeit haben musste (RS0106613; RS0023638 [T1, T5]).
[36] In diesem Kontext wird zudem die erstmals vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht zu erörtern und durch entsprechende Feststellungen zu klären sein, ob die Beklagte der Klägerin tatsächlich ein „Komplettsystem“ aus aufeinander abgestimmten Komponenten, also einen verlegungsfertigen Steinteppich, oder nur einzelne Materialien für die selbständige Herstellung des Steinteppichs verkauft hat.
[37] Letztlich wird die Klägerin im Hinblick darauf, dass die festgestellten Sanierungskosten höher sind als das begehrte Deckungskapital, aufzufordern sein, ihr Begehren entsprechend aufzuschlüsseln und zwischen den Verbesserungskosten und den darüber hinausgehenden Sanierungskosten zu unterscheiden (vgl 3 Ob 122/25z [Rz 20]). Letztlich wird die Klägerin im Hinblick darauf, dass die festgestellten Sanierungskosten höher sind als das begehrte Deckungskapital, aufzufordern sein, ihr Begehren entsprechend aufzuschlüsseln und zwischen den Verbesserungskosten und den darüber hinausgehenden Sanierungskosten zu unterscheiden vergleiche 3 Ob 122/25z [Rz 20]).
[38] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.