OGH
RS0127994
23.02.2026
4Ob80/12m; 4Ob55/16s; 1Ob209/16s; 6Ob99/24p; 3Ob200/25w
ABGB §932 Abs2 römisch fünf a
Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Artikel 3, Absatz 3, Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (Paragraph 932, Absatz 2, ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rs C‑65/09, C-87/09 Rn 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 80/12m
Beisatz: War der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (Paragraph 932, Absatz 4, zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen. (T1)
Beisatz: Dem Verkäufer steht die Einrede offen, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut. (T2)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 55/16s
Auch; Beisatz: Dies gilt nicht zwingend auch für den echten Garantievertrag. (T3)
TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/24p
vgl
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127994