Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Bankwesengesetz § 33

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch VIII. Verbraucherbestimmungen

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
    1. Ziffer eins
      angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
    2. Ziffer 2
      angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
    3. Ziffer 3
      angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
    4. Ziffer 4
      angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
    5. Ziffer 5
      angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
    6. Ziffer 6
      angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 Sitzung 11, anbietet;
    7. Ziffer 7
      angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
    8. Ziffer 8
      angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
    9. Ziffer 9
      angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
  2. Absatz 2Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz eins, Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
    durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Ziffer 2 und 3 des Anhanges römisch III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und
    2. Ziffer 2
      für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
  4. Absatz 4Bei in Absatz eins, genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.
  6. Absatz 6Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HIKrG und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
      1. Litera a
        eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
      2. Litera b
        eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
      3. Litera c
        einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
      4. Litera d
        eine Änderung des Zinssatzes;
      5. Litera e
        ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
      6. Litera f
        anteilige Rückzahlungen;
      7. Litera g
        Währungsumrechnungen;
      8. Litera h
        einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
  7. Absatz 7Die FMA wird für die Zwecke des Artikel 36, der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 5, berechtigt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Hypothekarvertrag, Finanzkompetenz

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40268764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P33/NOR40268764