Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106613

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

7Ob2361/96y; 10Ob13/05t; 1Ob113/05g; 6Ob94/09f; 7Ob94/14w; 3Ob200/25w

Norm

ABGB §1295 Ia4

Rechtssatz

Tritt bei Käufern von Fliesen ein Schaden auf Grund mangelnder Frostbeständigkeit dieser Fliesen ein, hieße es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften (hier: Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Der Händler muß sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Ein Verschulden des Händlers liegt daher nicht vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2361/96y

TE OGH 2005-06-28 10 Ob 13/05t

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof nimmt demnach eine Überprüfungs-, allenfalls erweiterte Erkundigungspflicht des Zwischenhändlers in bestimmten Konstellationen an. Ob nun aber "konkrete Verdachtsmomente" vorhanden sind, die den Zwischenhändler an der bedungenen Eignung des Produkts zweifeln lassen müssen und daher Überprüfungs- und Erkundigungspflichten nach sich ziehen, kann ebenso wie die Frage nach dem Umfang solcher Pflichten typischerweise nur einzelfallbezogen und nicht (zB nach Produktkategorien) generalisierend beurteilt werden. (T1)

TE OGH 2005-11-22 1 Ob 113/05g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konstruktionsfehler des Motors. (T2)

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 94/09f

Vgl; Beisatz: Nur: Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. (T3)

TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w

Vgl

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106613