OGH
RS0106613
23.02.2026
7Ob2361/96y; 10Ob13/05t; 1Ob113/05g; 6Ob94/09f; 7Ob94/14w; 3Ob200/25w
ABGB §1295 Ia4
Tritt bei Käufern von Fliesen ein Schaden auf Grund mangelnder Frostbeständigkeit dieser Fliesen ein, hieße es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften (hier: Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Der Händler muß sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Ein Verschulden des Händlers liegt daher nicht vor.
TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2361/96y
TE OGH 2005-06-28 10 Ob 13/05t
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof nimmt demnach eine Überprüfungs-, allenfalls erweiterte Erkundigungspflicht des Zwischenhändlers in bestimmten Konstellationen an. Ob nun aber "konkrete Verdachtsmomente" vorhanden sind, die den Zwischenhändler an der bedungenen Eignung des Produkts zweifeln lassen müssen und daher Überprüfungs- und Erkundigungspflichten nach sich ziehen, kann ebenso wie die Frage nach dem Umfang solcher Pflichten typischerweise nur einzelfallbezogen und nicht (zB nach Produktkategorien) generalisierend beurteilt werden. (T1)
TE OGH 2005-11-22 1 Ob 113/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konstruktionsfehler des Motors. (T2)
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 94/09f
Vgl; Beisatz: Nur: Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. (T3)
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w
Vgl
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106613