Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126731

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

2Ob135/10g; 1Ob184/12h; 9Ob31/13v; 4Ob96/16w; 8Ob9/17g; 10Ob29/16m; 1Ob138/17a; 8Ob22/20y; 7Ob116/21s; 3Ob200/25w; 4Ob201/25z

Norm

ABGB §932 Abs4 römisch sieben g

ABGB §933a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g

Veröff: SZ 2011/45

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h

TE OGH 2013-08-27 9 Ob 31/13v

TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w

Beisatz: Daher gilt auch hier der Vorrang von Verbesserung oder Austausch. (T1)

TE OGH 2017-02-22 8 Ob 9/17g

Auch; Beisatz: Als sekundären Rechtsbehelf ‑ also bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit bzw bei Verweigerung oder Verzögerung der Verbesserung oder des Austauschs, oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer ‑ kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. (T2)

TE OGH 2017-06-27 10 Ob 29/16m

Veröff: SZ 2017/74

TE OGH 2017-08-30 1 Ob 138/17a

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2020-05-12 8 Ob 22/20y

Beisatz: Lässt der Übernehmer – wie hier – die mangelhafte Sache bei einem Dritten verbessern, kann er die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde legen. (T3)

Beisatz: Es ist durch Vertragsauslegung zu klären, ob die zu einer deutlichen Werterhöhung führende Verbesserung noch als vertraglich geschuldet angesehen werden kann oder nicht. Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Verbesserungsleistung nicht mehr von der Erfüllungspflicht umfasst ist, ist der Mangel unbehebbar und eine Verbesserung nicht geschuldet. (T4)

TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s

Beis nur wie T2

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w

Beisatz wie T2

TE OGH 2026-02-20 4 Ob 201/25z

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126731