OGH
RS0126731
23.02.2026
2Ob135/10g; 1Ob184/12h; 9Ob31/13v; 4Ob96/16w; 8Ob9/17g; 10Ob29/16m; 1Ob138/17a; 8Ob22/20y; 7Ob116/21s; 3Ob200/25w; 4Ob201/25z
ABGB §932 Abs4 römisch sieben g
ABGB §933a
Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.
TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g
Veröff: SZ 2011/45
TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h
TE OGH 2013-08-27 9 Ob 31/13v
TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w
Beisatz: Daher gilt auch hier der Vorrang von Verbesserung oder Austausch. (T1)
TE OGH 2017-02-22 8 Ob 9/17g
Auch; Beisatz: Als sekundären Rechtsbehelf ‑ also bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit bzw bei Verweigerung oder Verzögerung der Verbesserung oder des Austauschs, oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer ‑ kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. (T2)
TE OGH 2017-06-27 10 Ob 29/16m
Veröff: SZ 2017/74
TE OGH 2017-08-30 1 Ob 138/17a
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2020-05-12 8 Ob 22/20y
Beisatz: Lässt der Übernehmer – wie hier – die mangelhafte Sache bei einem Dritten verbessern, kann er die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde legen. (T3)
Beisatz: Es ist durch Vertragsauslegung zu klären, ob die zu einer deutlichen Werterhöhung führende Verbesserung noch als vertraglich geschuldet angesehen werden kann oder nicht. Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Verbesserungsleistung nicht mehr von der Erfüllungspflicht umfasst ist, ist der Mangel unbehebbar und eine Verbesserung nicht geschuldet. (T4)
TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s
Beis nur wie T2
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
Beisatz wie T2
TE OGH 2026-02-20 4 Ob 201/25z
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126731