(6)Absatz 6,Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 5 vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten. Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 vor Wirksamwerden der Änderung bekanntgeben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Absatz 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Absatz 5, vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten. Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, vor Wirksamwerden der Änderung bekanntgeben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.