OGH
RS0023638
23.02.2026
1Ob775/80; 6Ob521/81; 2Ob583/84; 7Ob604/84; 7Ob614/86; 7Ob625/87; 6Ob317/02i; 1Ob265/03g; 2Ob201/04d; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 2Ob10/10z; 1Ob158/10g; 1Ob11/11s; 5Ob184/23d; 8Ob17/24v; 7Ob135/25s; 3Ob200/25w
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1298
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G
ABGB §1313a römisch eins
ABGB §1313a IIIC
Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. Vom (inländischen) Repräsentanten des (ausländischen) Produzenten kann aber, selbst wenn er ausschließlich Händler ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt bei der Aufklärung des Erwerbers eines Produkts verlangt werden. Dem Repräsentanten des Produzenten wird ein durch eine im Innenverhältnis zwischen dem Produzenten und dem Vertragshändler bestehende Informationspflicht objektiv gerechtfertigtes besonderes Warenvertrauen entgegengebracht; es kann von ihm erwartet werden, dass er über die Anwendbarkeit des Produkts in besonderem Maße unterrichtet ist. Bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Repräsentanten mit dem Produzenten (Handelsbetrieb und Produktionsbetrieb weisen weitgehend gleiche Firma auf) kann erwartet werden, dass dem Händler auch Insiderwissen des Produzenten verschafft wird. Es kann dem Händler als Organisationsmangel angelastet werden, wenn er sich von Umständen, die die Gefahrenträchtigkeit des Produktes bei gewissen Arten von Verwendungen betreffen, mögen solche Umstände auch nur dem Produzenten bekannt geworden sein, keine Kenntnis verschaffte. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Händler.
TE OGH 1981-01-28 1 Ob 775/80
Veröff: SZ 54/13 = EvBl 1981/159 S 464
TE OGH 1981-08-27 6 Ob 521/81
nur: Der Händler ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen. Er kann sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen, sofern er nicht auf Grund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss. (T1); Beisatz: Auch hinsichtlich der Gebrauchsanleitung muss es in der Regel genügen, wenn der Händler die Gebrauchsanweisung des Herstellers dem Käufer weitergibt, soweit er nicht aus ihm bereits bekannt gewordenen Schadensfällen Zweifel an der Richtigkeit derselben haben muss oder sich aus seiner Kenntnis des individuellen Verwendungszweckes seines Abnehmers Hinweispflichten ergeben. (T2) Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
TE OGH 1984-11-27 2 Ob 583/84
Auch; Beisatz: Haftung, wenn sich der Zwischenhändler in einem Rahmenvertrag verpflichtete, den Käufer zu unterstützen, insbesondere ihn mit know - how zu versorgen. (T3) Veröff: RdW 1985,210 = JBl 1985,673
TE OGH 1985-07-30 7 Ob 604/84
nur T1
TE OGH 1986-07-10 7 Ob 614/86
TE OGH 1987-07-30 7 Ob 625/87
nur T1
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 317/02i
Auch
TE OGH 2004-02-10 1 Ob 265/03g
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T4); Veröff: SZ 2004/19
TE OGH 2004-11-04 2 Ob 201/04d
Auch
TE OGH 2006-11-29 7 Ob 166/06x
Auch; nur T1
TE OGH 2007-01-18 6 Ob 256/06z
Auch; nur T1; Beisatz: Den Händler trifft aber hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands eine gewisse Prüfungspflicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine Überprüfung der Kaufsache nahelegen, insbesondere wenn er aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Qualität der Kaufsache haben muss. (T5); Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Kenntnis des Verlags von Schadensfällen nicht festgestellt. (T6); Veröff: SZ 2007/3
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 10/10z
Vgl auch
TE OGH 2010-12-15 1 Ob 158/10g
nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Werkunternehmer. (T7)
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 11/11s
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2023-12-19 5 Ob 184/23d
vgl; nur T1; Beisatz wie T5
TE OGH 2025-03-28 8 Ob 17/24v
vgl
TE OGH 2025-09-25 7 Ob 135/25s
nur T1
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
nur T1; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023638