Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 922

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 922

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gewährleistung.

Paragraph 922, Wenn jemand eine Sache auf eine entgeldliche Art einem Andern überläßt, so leistet er Gewähr, daß sie die ausdrücklich bedungenen, oder gewöhnlich dabey vorausgesetzten Eigenschaften habe, und daß sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt, und verwendet werden könne.

Schlagworte

bedungener Gebrauch, dicta et promissa

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018647

Alte Dokumentnummer

N2181111129Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P922/NOR12018647

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