OGH
RS0127170
23.02.2026
2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i; 3Ob200/25w
ABGB §871 BII
ABGB §922 Abs2
Nach dem ersten Satz des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.
TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m
Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)
TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t
Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)
TE OGH 2018-12-20 1 Ob 152/18m
Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3)
TE OGH 2021-04-20 5 Ob 40/21z
Beis wie T1; nur T2
TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i
Beisatz wie T1; nur T2
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127170