Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127170

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i; 3Ob200/25w

Norm

ABGB §871 BII

ABGB §922 Abs2

Rechtssatz

Nach dem ersten Satz des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m

Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)

TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t

Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)

TE OGH 2018-12-20 1 Ob 152/18m

Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3)

TE OGH 2021-04-20 5 Ob 40/21z

Beis wie T1; nur T2

TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i

Beisatz wie T1; nur T2

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127170