Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018475

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t; 3Ob158/25v; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Norm

ABGB §922

ABGB §932 römisch eins

Rechtssatz

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-12-11 1 Ob 707/85

TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i

Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)

TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k

Auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird vergleiche 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v

vgl; Beisatz wie T1

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w

Beisatz wie T1

TE OGH 2026-06-25 9 Ob 9/26b

vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475