OGH
RS0018475
25.06.2026
1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t; 3Ob158/25v; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b
ABGB §922
ABGB §932 römisch eins
Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.
TE OGH 1985-12-11 1 Ob 707/85
TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i
Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)
TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k
Auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird vergleiche 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
Beisatz wie T1
TE OGH 2026-06-25 9 Ob 9/26b
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475