OGH
RS0129424
25.06.2026
9Ob64/13x; 7Ob94/14w; 3Ob213/15t; 1Ob209/16s; 5Ob118/21w; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b
ABGB §932 Abs2
BWG §33 Abs8
Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.
TE OGH 2014-03-25 9 Ob 64/13x
Veröff: SZ 2014/30
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w
TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t
Auch
TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s
Auch; Veröff: SZ 2017/13
TE OGH 2021-09-28 5 Ob 118/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 33, Absatz 8, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,. (T1)
TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w
TE OGH 2026-06-25 9 Ob 9/26b
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129424