Der Nachteil, den ein Dienstgeber dadurch erlitte, daß ein Dienstnehmer (begünstigter Behinderter) bei einer Weiterbeschäftigung an dem in Betracht kommenden Arbeitsplatz bei Fortzahlung seiner bisherigen Bezüge nicht nur geringfügig, sondern, jedenfalls im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern, deutlich überbezahlt wäre, ist als ein Element in die Gesamtbeurteilung (hier der Frage, ob eine Zustimmung gem § 8 Abs 2 BEinstG erteilt werden soll), einzubeziehen (mit ausführlicher Begründung).Der Nachteil, den ein Dienstgeber dadurch erlitte, daß ein Dienstnehmer (begünstigter Behinderter) bei einer Weiterbeschäftigung an dem in Betracht kommenden Arbeitsplatz bei Fortzahlung seiner bisherigen Bezüge nicht nur geringfügig, sondern, jedenfalls im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern, deutlich überbezahlt wäre, ist als ein Element in die Gesamtbeurteilung (hier der Frage, ob eine Zustimmung gem Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG erteilt werden soll), einzubeziehen (mit ausführlicher Begründung).