Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Geschäftszahl

2002/11/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0096 E 11. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung eines Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322, und E 14.12.1999, 99/11/0246). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 1999, sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern vergleiche den Ausschussbericht 1543 BlgNR 20 GP).