Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Geschäftszahl

2002/11/0056

Rechtssatz

Erst wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322).