Verwaltungsgerichtshof
27.02.2004
2002/11/0056
Erst wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322).