Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Geschäftszahl

2002/11/0056

Rechtssatz

In einem Verfahren iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG muss die Behörde in die im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmende Abwägung die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des begünstigten Behinderten sowie dessen künftige Berufsaussichten einbeziehen. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Ansprüche dem begünstigten Behinderten im Falle einer Auflösung seines Dienstverhältnisses, insbesondere aus dem Pensionszuschussvertrag, zustünden.(Hier: Die Behörde hat zwar die wesentlichen Bestimmungen des Pensionszuschussvertrages im Bescheid wiedergegeben, sie hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann und in welcher Höhe der begünstigte Behinderte einen Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag hat. Ohne ausreichende Feststellungen über die dem begünstigten Behinderten aus dem Vertrag zustehenden Leistungen war es der Behörde aber nicht möglich, die wirtschaftliche Situation des begünstigten Behinderten im Falle der Kündigung mit der wirtschaftlichen Situation bei Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz der Führungsebene F1 mit einem diesem Arbeitsplatz entsprechenden Gehalt zu vergleichen.)