Verwaltungsgerichtshof
27.02.2004
2002/11/0056
GRS wie 96/08/0002 E 23. April 1996 RS 5
(hier ohne den vorletzten Satz)
Solange nicht feststeht, welcher konkrete Arbeitsplatz (welche konkreten Arbeitsplätze) im Betrieb hinsichtlich seiner (ihrer) Anforderungen den Kenntnissen und Fähigkeiten dem begünstigten Behinderten am nächsten kommt (kommen) und welche (unter Umständen auch nur einzelne) zusätzlichen Kenntnisse sich der begünstigte Behinderte verschaffen muß, um den Anforderungen zumindest auf einem dieser Arbeitsplätze nachzukommen, fehlt es an wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen für die im Rahmen der bei der Ermessensentscheidung, ob eine Zustimmung gem Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG erteilt werden soll vorzunehmende Abwägung. Auf die allgemeinen Anforderungen des Arbeitsmarktes kommt es dabei nicht an, sondern auf die konkreten Anforderungen der für eine Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten in Betracht kommenden betrieblichen Arbeitsplätze. Erst nach Feststellung dieser Anforderungen ließe sich im übrigen auch verläßlich der voraussichtliche Schulungsaufwand ermitteln.