Verwaltungsgerichtshof
27.02.2004
2002/11/0056
GRS wie 94/08/0220 E 4. Juli 1995 RS 5
Besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des begünstigten Behinderten auf einem anderen, von ihm akzeptierten Arbeitsplatz des Dienstgebers, und führt die (bei vergleichender Würdigung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Behinderten, insbesondere auch seiner künftigen Berufsaussichten im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gebotene) Weiterbeschäftigung nicht zu unzumutbaren Belastungen für den Dienstgeber, sei es aus dem Verhalten oder in der Person des Behinderten gelegenen, sei es aus objektiven betrieblichen Gründen, so zB wegen äußerster Einschränkung der Weiterverwendungsmöglichkeit des begünstigten Behinderten (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0124, 0125, VwSlg 12922 A/1989, und vom 25.4.1991, 90/09/0139), so widerspricht eine auf Antrag des Dienstgebers erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines solchen begünstigten Behinderten dem Sinn des BEinStG (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0147, VwSlg 13126 A/1990 ua).