1.1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS-Justiz RS0057923 [T5]). Warum angesichts der festgestellten gleichteiligen Beiträge der Ehegatten die Aufteilung der Ersparnisse ebenso zu gleichen Teilen aus Billigkeitserwägungen unrichtig sein sollte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen:1.1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den Paragraphen 81, ff EheG ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS-Justiz RS0057923 [T5]). Warum angesichts der festgestellten gleichteiligen Beiträge der Ehegatten die Aufteilung der Ersparnisse ebenso zu gleichen Teilen aus Billigkeitserwägungen unrichtig sein sollte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen:
1.2. In der Entscheidung 7 Ob 614/83 (= EFSlg 43.795) hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass dem Standpunkt, die Verwendung des Erlöses für die Ehewohnung zur teilweisen Abdeckung von Anwaltskosten sei einer Verwendung entsprechend der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen, nicht gefolgt werden könne. Grundsätzlich entspreche eine Prozessführung oder eine sonstige Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht einer üblichen Gestaltung der Lebensverhältnisse. Diese Auffassung hat er zu 1 Ob 551/85 zu ehelichen Ersparnissen wiederholt. Der erkennende Senat hat zu 1 Ob 19/12v ausgeführt, es bleibe überhaupt unerfindlich, wie (von der Gegenseite des Aufteilungsverfahrens) geschuldete Prozesskosten im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden könnten.
1.3. Zur vom Rekursgericht für die Zulässigerklärung herangezogenen Rechtsfrage nimmt der Antragsgegner nur insoweit Stellung, als er die Überlegung des Erstgerichts aufgreift, dass dann, wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bereits die Hälfte der Ersparnisse erhalten hätte, ihr erst zu einem späteren, ihm selbst aber schon zu einem früheren Zeitpunkt Verfahrenshilfe gewährt worden wäre. Gerade damit tritt aber offen zu Tage, dass es der Antragsgegner war, der der Antragstellerin den ihr zustehenden Anteil an den ehelichen Ersparnissen vorenthalten hat. Hätte er dies nicht getan, wäre ein Aufteilungsverfahren gar nicht oder jedenfalls zu einem wesentlich niedrigeren Streitwert geführt worden.
Er legt mit dieser Argumentation in keiner Weise dar, warum überhaupt in anderen Verfahren zu klärende Ansprüche und gegenüber dem Rechtsvertreter oder dem Gegner daraus erwachsene Kosten in eine Reduktion der Ausgleichszahlung einfließen sollten.
1.4. Auch das Aufteilungsverfahren selbst - wie etwa das Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten - zieht eine Kostenersatzpflicht des im Verfahren unterliegenden Teils nach sich. Es bleibt aber die Höhe dieser Verfahrenskosten bei der Ausmessung des Ausgleichsbetrags außer Betracht; diese Kosten sind vielmehr dessen Konsequenz.
1.5. Billigkeitserwägungen beziehen sich in § 83 Abs 1 EheG beispielhaft auf Gewicht und Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung ehelicher Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder. Zu letzterem verweist aber die Rechtsprechung darauf, dass die Aufteilung quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen hat und bei der Art der Aufteilung auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen sind. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die „nach ihren Kräften“ dazu beitragen müssen, bestimmt (RIS-Justiz RS0057923; vgl auch RS0057918). Die Entscheidung 5 Ob 669/81 = SZ 55/45 macht deutlich, dass das Aufteilungsverfahren beispielsweise nicht dem Zweck dient, das Absinken eines Kindes auf einen „niedrigeren sozialen Status“, nämlich auf den des (überwiegend) betreuenden Elternteils, zu verhindern. Ebenso wurde die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der Ehe stammenden Kinder, insbesondere als Erben, oder das Aufbürden von auf Grund der von diesem Ehegatten erbrachten Vorleistungen für die Ehewohnung nicht angemessenen Lasten auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls abgelehnt (2 Ob 581/90; 4 Ob 11/03a; zust mit weiteren Nachweisen Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 83 EheG Rz 10). Nach der Auffassung von Stabentheiner (in Rummel, ABGB³ § 84 EheG Rz 5) spielt das Wohl der Kinder zwar bei der Zuweisung der Ehewohnung eine Rolle, schon eine geringere bei der von sonstigem Gebrauchsvermögen und gar keine bei jener der Ersparnisse. Ebenso für eine Berücksichtigung des Kindeswohls bloß im Hinblick auf die qualitative Art der Aufteilung, nicht bei der Quote oder dem Ausgleichsbetrag tritt Deixler-Hübner ein (in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 84 EheG Rz 15; dieselbe in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 84 EheG Rz 15; weitergehend offenbar Hopf/Kathrein aaO, die - allerdings ohne nähere Ausführungen - dessen noch weitergehende Berücksichtigung im Aufteilungsverfahren, etwa durch eine stärkere Bedachtnahme auf die mit der Alleinerziehung verbundene Belastung eines Ehegatten, als wünschenswert erachten).1.5. Billigkeitserwägungen beziehen sich in Paragraph 83, Absatz eins, EheG beispielhaft auf Gewicht und Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung ehelicher Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder. Zu letzterem verweist aber die Rechtsprechung darauf, dass die Aufteilung quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen hat und bei der Art der Aufteilung auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen sind. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die „nach ihren Kräften“ dazu beitragen müssen, bestimmt (RIS-Justiz RS0057923; vergleiche auch RS0057918). Die Entscheidung 5 Ob 669/81 = SZ 55/45 macht deutlich, dass das Aufteilungsverfahren beispielsweise nicht dem Zweck dient, das Absinken eines Kindes auf einen „niedrigeren sozialen Status“, nämlich auf den des (überwiegend) betreuenden Elternteils, zu verhindern. Ebenso wurde die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der Ehe stammenden Kinder, insbesondere als Erben, oder das Aufbürden von auf Grund der von diesem Ehegatten erbrachten Vorleistungen für die Ehewohnung nicht angemessenen Lasten auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls abgelehnt (2 Ob 581/90; 4 Ob 11/03a; zust mit weiteren Nachweisen Hopf/Kathrein, Eherecht³ Paragraph 83, EheG Rz 10). Nach der Auffassung von Stabentheiner (in Rummel, ABGB³ Paragraph 84, EheG Rz 5) spielt das Wohl der Kinder zwar bei der Zuweisung der Ehewohnung eine Rolle, schon eine geringere bei der von sonstigem Gebrauchsvermögen und gar keine bei jener der Ersparnisse. Ebenso für eine Berücksichtigung des Kindeswohls bloß im Hinblick auf die qualitative Art der Aufteilung, nicht bei der Quote oder dem Ausgleichsbetrag tritt Deixler-Hübner ein (in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR Paragraph 84, EheG Rz 15; dieselbe in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 84, EheG Rz 15; weitergehend offenbar Hopf/Kathrein aaO, die - allerdings ohne nähere Ausführungen - dessen noch weitergehende Berücksichtigung im Aufteilungsverfahren, etwa durch eine stärkere Bedachtnahme auf die mit der Alleinerziehung verbundene Belastung eines Ehegatten, als wünschenswert erachten).
1.5. Zutreffend hat daher das Rekursgericht bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung deren Höhe nicht deshalb herabgesetzt, weil der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Scheidungs-, Unterhalts-, Pflegschafts- und andere Verfahren mit den daraus resultierenden Kosten folgten, wie dies immer wieder der Fall ist, oder weil dem Antragsgegner in diesen Verfahren - später als der Antragstellerin - Verfahrenshilfe bewilligt wurde, noch hat es gar pauschal unter Hinweis auf das Kindeswohl im Rahmen des billigen Ermessens von einer Ausgleichszahlung ganz abgesehen.
2. Warum der Antragsgegner als Arzt nicht „wohl bestehen“ können sollte, vermag er im Revisionsrekurs nicht schlüssig darzulegen. Dass wegen der (weder inhaltlich noch betreffend des Zeitrahmens näher konkretisierten) Therapiekosten der Kinder für ihn die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme bestanden habe, hat er erstmals im Revisionsrekursverfahren behauptet; im Verfahren erster Instanz hatte er sich bloß darauf berufen, dass mehr als seine gesamten Ersparnisse in die Abdeckung von Verfahrenskosten geflossen seien und von seinem Vermögen sicher noch etwas übrig geblieben wäre, wenn sich die Antragstellerin mit ihm außergerichtlich geeinigt hätte. Die rechtzeitige - dh vor Verschuldung wegen Verfahrenskosten erfolgende - Stellung eines Verfahrenshilfeantrags liegt aber allein in der Sphäre des Antragsgegners.
3.1. Dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, es sei bei Ausmessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, dass die ehelichen Ersparnisse nicht mehr vorhanden seien, könnte aber bei Anwendung der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG im Zusammenhang mit der Zahlung von Therapiekosten für gemeinsame Kinder Berechtigung zukommen.3.1. Dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, es sei bei Ausmessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, dass die ehelichen Ersparnisse nicht mehr vorhanden seien, könnte aber bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG im Zusammenhang mit der Zahlung von Therapiekosten für gemeinsame Kinder Berechtigung zukommen.
Zwar ist die von ihm vertretene Auffassung, es müsse eine Ausgleichszahlung schon allein deshalb entfallen, weil die ehelichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht mehr vorhanden gewesen seien, nicht zu teilen. Er argumentiert dabei mit Rechtsprechung zum Bewertungsstichtag und führt aus, es komme für die Frage des aufzuteilenden Vermögens wegen des Bewertungsstichtags auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an; zu diesem Zeitpunkt seien die ehelichen Ersparnisse eben nicht mehr vorhanden gewesen.
Richtig ist an diesen Ausführungen, dass Bewertungsstichtag im Aufteilungsverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist. Es sollen Vermögensgegenstände (Sachen), deren (Geld-)Wert im Verlauf der Zeit Schwankungen unterliegen können, vor dem Hintergrund einer gerechten und billigen Aufteilung möglichst zeitnah zur Entscheidung über deren Zuteilung einer Einschätzung ihres Wertes unterzogen werden. Einer solchen Bewertung bedarf es bei Guthaben auf Konten gar nicht. Der Bewertungsstichtag bezieht sich überdies auf das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen (vgl RIS-Justiz RS0057644).Richtig ist an diesen Ausführungen, dass Bewertungsstichtag im Aufteilungsverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist. Es sollen Vermögensgegenstände (Sachen), deren (Geld-)Wert im Verlauf der Zeit Schwankungen unterliegen können, vor dem Hintergrund einer gerechten und billigen Aufteilung möglichst zeitnah zur Entscheidung über deren Zuteilung einer Einschätzung ihres Wertes unterzogen werden. Einer solchen Bewertung bedarf es bei Guthaben auf Konten gar nicht. Der Bewertungsstichtag bezieht sich überdies auf das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0057644).
3.2. Ein solches der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht aber nicht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden ist, sondern auch, wenn dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299). Damit könnte dem Einwand, die Ersparnisse seien zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht mehr vorhanden gewesen, unter dem Blickwinkel der zuletzt genannten Bestimmung Bedeutung zukommen, nämlich soweit sie für eine Zahlung von erforderlichen Therapien für gemeinsame Kinder verbraucht wurden.3.2. Ein solches der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht aber nicht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden ist, sondern auch, wenn dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299). Damit könnte dem Einwand, die Ersparnisse seien zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht mehr vorhanden gewesen, unter dem Blickwinkel der zuletzt genannten Bestimmung Bedeutung zukommen, nämlich soweit sie für eine Zahlung von erforderlichen Therapien für gemeinsame Kinder verbraucht wurden.
3.3. In der Regel ist der Wert von Verringerungen der ehelichen Ersparnisse nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren erster Instanz Fehlendes nach § 91 EheG in die Aufteilung miteinzubeziehen (so schon 3 Ob 657/81 = EFSlg 41.415; RIS-Justiz RS0057933; vgl auch RS0057299). Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht nämlich der Zielsetzung des Gesetzes (RIS-Justiz RS0057919; vgl auch RS0057915). Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (RIS-Justiz RS0057938).3.3. In der Regel ist der Wert von Verringerungen der ehelichen Ersparnisse nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren erster Instanz Fehlendes nach Paragraph 91, EheG in die Aufteilung miteinzubeziehen (so schon 3 Ob 657/81 = EFSlg 41.415; RIS-Justiz RS0057933; vergleiche auch RS0057299). Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht nämlich der Zielsetzung des Gesetzes (RIS-Justiz RS0057919; vergleiche auch RS0057915). Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (RIS-Justiz RS0057938).
3.4. Ob und inwieweit die Ersparnisse wegen des Therapiebedarfs von gemeinsamen Kindern aufgebraucht wurden, weil die Kosten dafür trotz Erforderlichkeit der therapeutischen Maßnahmen aus dem laufenden Einkommen der Eltern (- allerdings unter Außerachtlassung von Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wie Scheidung, Unterhalt oder Obsorge, stehen -) nicht (zur Gänze) finanziert werden konnten, ist bisher mit den Parteien, insbesondere dem bis zum Revisionsrekursverfahren unvertretenen, dazu aber behauptungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht erörtert worden; ebensowenig, ob und bis zu welchem Betrag unter Abwägung der sonstigen Umstände vermutlich bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft in ihrer bisherigen Gestaltung auf Ersparnisse zurückgegriffen worden wäre. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es um die Gesundheit der gemeinsamen Kinder geht, deren Wohl typischerweise beiden Elternteilen gleichermaßen am Herzen liegt.
4. Dies wird im weiteren Verfahren nachzuholen sein. Vom weiteren Sachvortrag der Parteien hängt es ab, ob eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage notwendig ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben und die Rechtssache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
5. Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht im Sinne des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen (vgl RIS-Justiz RS0123011 [T5]).5. Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen vergleiche RIS-Justiz RS0123011 [T5]).